Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Zivilrecht: allgemeiner Teil (ZivilR AT)

64 Definitionen und Erklärungen zum ZivilR AT
Abgabe (Willens­erklärung)
Die Abgabe ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung muss der Erklärende für die Abgabe seiner Erklärung seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert haben, dass an der Endgültigkeit der Äußerung keine Zweifel bestehen (abgeschlossener Erklärungsvorgang). Für die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung muss die Erklärung mit dem Willen des Erklärenden in Richtung des Erklärungsempfängers in den Verkehr gebracht worden sein. Dies liegt etwa nicht vor bei zufälligem Mithören oder abhanden gekommenen Erklärungen (z. B. versehentlicher Mausklick).
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
  1. anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
  4. Kein Ausschluss, inbs.:
    • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    • keine Bestätigung (§ 144 BGB)
Anfechtungs­erklärung
Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie muss (nach Auslegung) erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort anfechten muss deshalb nicht notwendigerweise gebraucht werden. Die Anfechtungserklärung ist eine Voraussetzung der Anfechtung.
Anfechtungs­frist
Die Anfechtung muss bei Irrtum (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB) ab Kenntnis unverzüglich (§ 121 BGB) oder bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) erklärt werden.
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltslose Zustimmung zum Antrag für den Abschluss eines Vertrags ist. Dafür muss der Annehmende in der Regel das gleiche Erklärungsmittel wie der Antragende verwenden. Die Annahme kann, sofern sie nicht formbedürftig ist, auch konkludent oder unter Umständen durch Schweigen erfolgen. Für die Annahmefrist gelten die §§ 147 ff. BGB. Ausnahmsweise ist die Annahme nach § 151 BGB nicht empfangsbedüftig und erfordert dann keinen Zugang, wenn eine Erklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (etwa beim Absenden der bestellten Ware) oder auf die Erklärung vom Antragenden verzichtet wird.
Annahme­frist
Ohne Fristsetzung muss die Annahme unter Anwesenden sofort (§ 147 I BGB) und unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 II BGB), erfolgen. Wurde eine Annahmefrist gesetzt, so muss die Annahme innerhalb dieser bestimmten Frist erfolgen (§ 148 BGB). Eine verspätete Annahme gilt grundsätzlich als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Wäre die verspätet zugegangene Annahmeerklärung jedoch bei regelmäßiger Beförderung dem Antragenden rechtzeitig zugegangen und musste er dies erkennen, so gilt auch die verspätete Annahme als rechtzeitig, wenn er sie nicht unverzüglich anzeigt (§ 149 BGB). Eine Willenserklärung unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB). Dabei muss der Wille, vom Antrag abweichen zu wollen, klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen (objektiver Empfängerhorizont).
Anscheins­vollmacht
Die Anscheinsvollmacht beschreibt eine Form der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie bewirkt eine Haftung des Vertretenen (Geschäftsherrn) für den Vertreter ohne Vollmacht und erfordert:
  1. Rechtsschein: Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn
  2. Zurechenbarkeit: Geschäftsherr weiß nichts von der unbefugten Vertretung, hätte sie aber erkennen und verhindern können
  3. Kausalität: Dispositionen im Vertrauen auf den Rechtsschein
  4. Gutgläubigkeit: keine Bösgläubigkeit des Geschäftsgegners
Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht ist [1] die Verpflichtung des Geschäftsherrn auf Erfüllung oder [2] lediglich eine Haftung wegen culpa in contrahendo. Ob der Anscheinsvertreter nach § 179 BGB haftet, ist umstritten. Siehe auch: Duldungsvollmacht
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Ansprüche und deren abhängige Nebenleistungen (§ 217 BGB) verjähren, wenn eine Verjährung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (etwa §§ 194 II, 898, 902, 924 BGB), mit Ablauf der Verjährungsfrist.
Antrag (Angebot)
Der Antrag ist eine Willenserklärung, die ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags offeriert. Auch Angebote an jedermann (ad incertas personas) besitzen einen Rechtsbindungswillen und stellen damit einen Antrag dar (etwa kostenpflichtige Downloadportale). Bei einer invitatio ad offerendum hingegen liegt kein Antrag vor. Nach § 145 BGB ist der Antragende nach Zugang seines Antrags an diesen gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt. Der Antrag erlischt nach § 146 BGB, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Ein Antrag ist nach § 153 BGB grundsätzlich auch dann annahmefähig, wenn der Antragende stirbt oder geschäftsunfähig wird.
arglistige Täuschung
Die arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Täuschung des Erklärenden über Tatsachen durch den Anfechtungsgegner oder einen Dritten (§ 123 II 1 BGB)
  2. Widerrechtlichkeit der Täuschung
  3. Irrtum beim Getäuschten (auch Motivirrtümer)
  4. Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
  5. Täuschungswille (Arglistigkeit), auch bedingt vorsätzlich; etwa bei Angaben ins Blaue hinein
Auslegung
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden bei der Auslegung maßgeblich (etwa bei einem Testament, § 2884 BGB). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen hingegen ist der wirkliche Wille nur bei falsa demonstratio non nocet maßgeblich. Im Übrigen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie aus Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont, vgl. § 157 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Für die Vertragsauslegung ist maßgeblich, was die Parteien im Bewusstsein der Vertragslücke vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille). Die Auslegung darf jedoch nicht den Vertragsgegenstand erweitern, eine über den Vertragsinhalt hinausgehende Bindung begründen oder angewendet werden, wenn verschiedene Alternativen zur Schließung der Vertragslücke möglich sind.
Bedingung
Eine Bedingung knüpft an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis an. Tritt die Bedingung ein, kann sie eine Rechtswirkung beginnen (aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB) oder eine Rechtswirkung beenden (auflösende Bedingung, § 158 II BGB). Zwischenverfügungen des Rechteinhabers, der während der Schwebezeit vor Eintritt der Bedingung Verfügungsberechtigter bleibt, sind in der Schwebezeit unwirksam (§ 161 I, II BGB). Ausnahme davon bildet der nach den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb zulässige gutgläubige Zweiterwerb nach § 161 III BGB, wenn der Erwerber hinsichtlich eines Nichtbestehens der bedingten Verfügung gutgläubig ist. Für die Haftung während der Schwebezeit gilt § 160 BGB. Manche Rechtsgeschäfte können nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, sie sind bedingungsfeindlich (etwa §§ 925 II, 1311 S. 2 BGB sowie einseitige Gestaltungsgeschäfte wie die Anfechtung).
beschränkt geschäfts­fähig
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab 7 Jahren. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder zu ihnen mit Generaleinwilligung eingewilligt wurde. Eine Generaleinwilligung ist die vorherige Zustimmung zum Rechtsgeschäft gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder dem Dritten. Ist das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist eine Einwilligung erforderlich (§ 107 BGB). Ohne diese erforderliche Einwilligung sind zweiseitige Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam (§ 108 I BGB), jedoch mit Genehmigung oder nach § 110 BGB durch Bewirken der vollständigen vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraph) von Anfang an (ex tunc) wirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne die erforderliche Einwilligung unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Siehe auch: geschäftsfähig, geschäftsunfähig
Bote
Ein Bote ist, wer eine fremde Willenserklärung übermittelt (Erklärungsbote) oder eine Erklärung empfängt (Empfangsbote). Er muss nicht geschäftsfähig sein. Verhält sich der Bote wie ein Stellvertreter, sind die §§ 164 I, 177 ff. BGB einschlägig.
culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo beschreibt das Verschulden bei Vertragsschluss und ist eine quasivertragliche Anspruchsgrundlage nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB. Sie ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.
dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est besagt, dass derjenige, der eine Leistung verlangt, die er zugleich wieder herausgeben muss, rechtsmissbräuchlich handelt. Dies verstößt gegen § 242 BGB. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.
Drohung (Anfechtung)
Die Drohung (§ 123 I Var. 2 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils)
  2. Widerrechtlichkeit der Drohung:
    • angedrohter Nachteil oder angestrebter Zweck sind für sich genommen rechtlich missbilligt oder
    • Inadäquanz zwischen Mittel und Zweck durch fehlenden Zusammenhang
  3. Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
  4. Nötigungswille
Duldungs­vollmacht
Die Duldungsvollmacht beschreibt eine Form der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie bewirkt eine Haftung des Vertretenen (Geschäftsherrn) für den Vertreter ohne Vollmacht und erfordert:
  1. Rechtsschein: Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn
  2. Zurechenbarkeit: Geschäftsherr kennt und duldet das Verhalten
  3. Kausalität: Dispositionen im Vertrauen auf den Rechtsschein
  4. Gutgläubigkeit: keine Bösgläubigkeit des Geschäftsgegners
Siehe auch: Anscheinsvollmacht
Eigenschaft
Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung einer Person auszuüben pflegen, sowie physische, tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, die für die Brauchbarkeit oder den Wert einer Sache bedeutsam sind. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum
Eigenschafts­irrtum
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist ein Irrtum bei der Bildung des Willens einer Erklärung. Er ist eine subjektiv wie objektiv erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften und ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Eigenschaftsirrtum kann beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit einer Sache vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum
Einwilligung
Im Zivilrecht (BGB): Eine Einwilligung nach § 183 BGB ist eine Form der Zustimmung vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie kann grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden (§ 183 S. 1 BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 I BGB. Im Strafrecht (StGB): Eine Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der den Verzicht auf ein disponibles Rechtsgut beinhaltet. Siehe: rechtfertigende Einwilligung, konkludente Einwilligung, hypothetische Einwilligung
Erklärungs­bewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, irgendeine rechtlich relevante Handlung vorzunehmen. Dieser fehlt beispielsweise im Trierer Weinversteigerungsfall, bei dem ein Gast die Hand lediglich zur Begrüßung eines Freundes hob, jedoch damit kein Gebot abgeben wollte. Es ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Ein potentielles Erklärungsbewusstsein - und damit eine anfechtbare Willenserklärung - liegt vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch so verstanden hat. Fehlt selbst ein solches potentielles Erklärungsbewusstsein, liegt keine Willenserklärung vor.
Erklärungs­irrtum
Der Erklärungsirrtum nach § 119 I Var. 2 BGB ist ein Irrtum bei der Äußerung des Willens einer Erklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Erklärungsirrtum kann beispielsweise beim Versprechen oder Verschreiben vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum
essentialia negotii
Die essentialia negotii sind die wesentlichen Vertragsbestandteile. Sie umfassen die Leistung, die Gegenleistung und die Vertragsparteien. Siehe auch: Vertrag
falsa demonstratio non nocet
Falsa demonstratio non nocet bezeichnet eine von beiden Parteien richtig verstandene irrtümliche falsche Bezeichnung. Diese schadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. Dieser lateinische Lehrsatz kann im Rahmen der Auslegung einschlägig sein.
Genehmigung
Eine Genehmigung nach § 184 BGB ist eine Form der Zustimmung nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie ist unwiderruflich und grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) (§ 184 I BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 II BGB.
geschäfts­fähig / Geschäfts­fähigkeit
Geschäftsfähig ist jeder Volljährige mit Ausnahme von Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsfähigen sind wirksam, außer der Erklärende ist bewusstlos oder hat eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB). Wer geschäftsfähig ist hat die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Siehe auch: geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig
geschäfts­unfähig
Geschäftsunfähig sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren (§ 104 I BGB) und Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (§ 105 I BGB). Ausnahmsweise wird jedoch die Wirksamkeit im Falle des § 104 II BGB bei Geschäften des täglichen Lebens mit bewirkter Leistung und Gegenleistung fingiert (§ 105a BGB). Die Geschäftsunfähigkeit einer Person ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig
Geschäftswille
Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Er ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt der Geschäftswille, liegt trotzdem eine Willenserklärung vor, die angefochten werden kann.
Handlungs­wille
Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen. Dieser fehlt etwa bei Reflexen oder Schlafbewegungen. Er ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor.
in fremdem Namen
Handeln in fremdem Namen ist eine Voraussetzung der unmittelbaren Stellvertretung und liegt vor, wenn nach außen erkennbar ist, dass der Vertreter für jemand anderen auftritt (Offenheitsgrundsatz). Dies kann auch konkludent aufgrund der Umstände erfolgen (§ 164 I 2 BGB). Ist hingegen nicht erkennbar, dass der Vertreter in fremdem Namen handelt, wird er selbst verpflichtet und kann nicht anfechten (§ 164 II BGB).
Inhalts­irrtum
Der Inhaltsirrtum nach § 119 I Var. 1 BGB ist ein Irrtum über die Bedeutung und Tragweite einer Willenserklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Als Inhaltsirrtum wird beispielsweise der Identitätsirrtum eingeordnet. Siehe auch: Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum
Insich­geschäft
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft abschließt. Ein solches Geschäft ist schwebend unwirksam (§ 181 BGB) und die §§ 177 ff. BGB finden Anwendung. Bei Personenidentität ohne Interessenkollision sowie Interessenkollision ohne Personenidentität findet § 181 BGB ggf. keine Anwendung.
invitatio ad offerendum
Als invitatio ad offerendum wird die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Antrags bezeichnet (etwa Kataloge, Werbeplakate). Sie ist selbst keine Willenserklärung, weil ihr dafür der nötige Rechtsbindungswille fehlt. Im Übrigen haben Freiklauseln wie unverbindlich häufig den Charakter einer invitatio ad offerendum.
Irrtum
Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.
Kalkulations­irrtum
Der Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Kalkulation in der Willenserklärung nicht im Einzelnen offengelegt wird. Wird die Kalkulation jedoch im Einzelnen offengelegt, so [1] ist der Kalkulationsirrtum als Inhaltsirrtum (§ 119 BGB analog) ein tauglicher Anfechtungsgrund oder [2] kommen statt der Anfechtung allgemeine Rechtsinstitute, etwa §§ 280 I, 311 II oder § 313 BGB, infrage.
Kollusion
Kollusion ist ein unzulässiger Missbrauch der Vertretungsmacht, bei dem der Vertreter und ein Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken.
lediglich rechtlich vorteil­haft
Das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf keiner Zustimmung, wenn es für ihn vorteilhaft oder neutral ist. Dabei müssen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft für sich genommen lediglich rechtlich vorteilhaft sein (Trennungsprinzip). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist beispielsweise die Übereignung von Grundstücken (auch bei Grundschuld, Hypothek). Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind beispielsweise der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten (wegen § 566 BGB i.V.m. § 578 BGB) oder mit Reallast belasteten (wegen § 1108 BGB) Grundstücks, der Erwerb von Wohnungseigentum (wegen §§ 11 ff. WEG), eine mit Auflagen verbundene oder unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkung sowie die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 I BGB).
Motiv­irrtum
Motivirrtümer sind für Willenserklärungen grundsätzlich unbeachtlich und bilden damit keinen tauglichen Anfechtungsgrund. Für bestimmte Motivirrtümer wie dem Rechtsfolgenirrtum und dem Kalkulationsirrtum sind jedoch unter Umständen Überschneidungen mit dem Inhaltsirrtum denkbar, wodurch diese dann doch ausnahmsweise als Anfechtungsgrund herangezogen werden können.
objektive Evidenz
Objektive Evidenz ist ein unzulässiger Missbrauch der Vertretungsmacht, bei dem ein Dritter den Missbrauch erkennt oder der Vertreter in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vertretungsmacht Gebrauch macht, wodurch der Dritte begründete Zweifel für einen Missbrauch haben musste.
offener Einigungs­mangel (Dissens)
Ein offener Einigungsmangel liegt vor, wenn sich die Willenserklärungen Antrag und Annahme nicht gegenseitig decken. In diesem Falle kommt kein Vertrag zustande (§ 154 I 1 BGB). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.
protestatio facto contraria non valet
Nimmt jemand Beförderungs- oder Versorgungsleistungen (Realofferte) konkludent an, indem er sie in Anspruch nimmt, so ist eine entgegenstehende Erklärung des die Leistung in Anspruch Nehmenden unbeachtlich (protestatio facto contraria non valet).
Rechts­bindungs­wille
Der Rechtsbindungswille ist ein objektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Er liegt bei einem äußerlich erkennbaren Verhalten des Erklärenden vor, aus dem sein Wille zu dem konkreten Rechtsgeschäft deutlich wird. Bei Willenserklärungen zum Schein oder Scheingeschäften (§ 117 BGB) oder mangelnder Ernstlichkeit (§ 118 BGB) fehlt der Rechtsbindungswille. §§ 117, 118 BGB sind rechtshindernde Einwendungen.
Rechtsfolgen­irrtum
Der Rechtsfolgenirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Rechtsfolge kein Teil der Willenserklärung ist. Er ist jedoch beachtlich und dann als Inhaltsirrtum ein tauglicher Anfechtungsgrund, wenn die Rechtsfolge Teil der Willenserklärung ist oder das Rechtsgeschäft wesentlich vom Erstrebten abweichende Rechtsfolgen erzeugt.
Schweigen auf ein kauf­männisches Bestätigungs­schreiben
Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte fingierte Annahmeerklärung (Willenserklärung) und erfordert:
  1. Absender und Empfänger sind Kaufleute (auch Scheinkaufleute)
  2. Absender geht nach Verhandlungen von einem bereits geschlossenen Vertrag aus
  3. unmittelbarer zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Verhandlung
  4. Redlichkeit des Absenders (keine wesentlichen Abweichungen vom Verhandlungsinhalt)
  5. kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
sittenwidrig
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 I BGB). Maßstab bilden rechtsethische Prinzipien (Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte) sowie hilfsweise sozialethische Prinzipien. Die Sittenwidrigkeit kann sich objektiv aufgrund des Inhalts des Rechtsgeschäfts sowie subjektiv wegen des Motivs oder Zwecks des Rechtsgeschäfts ergeben. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: wucherähnlich, Wucher
Stell­vertretung
Die (unmittelbare) Stellvertretung berechtigt und verpflichtet den Vertretenen durch die Handlung seines Vertreters und setzt voraus:
  1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (§ 164 I BGB, aktiver Stellvertreter) bzw. Empfang einer fremden Willenserklärung (§ 164 III BGB, passiver Stellvertreter)
  2. in fremdem Namen, außer bei Bargeschäften des täglichen Lebens (Geschäft für den, den es angeht)
  3. mit Vertretungsmacht
    1. Erteilung durch: Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 167 BGB), Kundgabe der Innenvollmacht (§§ 171 f. BGB), Gesetz, organische Vertretung oder gerichtliche Bestellung (Vormund, Pfleger)
    2. ggf. Beschränkung (etwa Insichgeschäft (§ 181 BGB), §§ 1629 II, 1795 BGB, §§ 1643 I, 1821, 1822 BGB)
  4. Kein Ausschluss (etwa § 1311 S. 1 BGB, § 1600a I BGB, §§ 2064, 2274 BGB)
Der Vertreter kann auch beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). Grundsätzlich wird bei Willensmängeln oder der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen gewisser Umstände auf die Person des Vertreters abgestellt (§ 166 I BGB). Ist der Vertreter jedoch weisungsgebunden, so wird auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen solcher Umstände sowie analog hinsichtlich Willensmängel auf die Person des Vertretenen abgestellt (§ 166 II BGB). Fehlt dem Vertreter bei Vertragsschluss die Vertretungsmacht (Außenverhältnis), so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung (auch konkludent) des Vertretenen ab (§ 177 I BGB). Der Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Die Haftung des Vertreters richtet sich nach § 179 BGB. Siehe auch: Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht; vgl. auch: Bote
Tatsache
Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
Täuschung
Eine Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.
venire contra factum proprium
Venire contra factum proprium ist die Zuwiderhandlung gegen das eigene Vorverhalten. Dies verstößt gegen § 242 BGB und ist damit rechtsmissbräuchlich. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.
Verbots­gesetz
Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind alle Normen im materiellen Sinne, die ein (an sich zulässiges) Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens (rechtliches Dürfen) untersagen. Dazu zählen etwa Normen des Strafrechts. Bei den §§ 253, 263, 240 StGB geht jedoch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB vor. Ist ein bestimmtes Rechtsgeschäft von vornherein nicht zulässig (rechtliches Können), wie das etwa bei den §§ 108, 177, 181 BGB der Fall ist, so handelt es sich nicht um ein Verbotsgesetz.
Verfügung
Eine Verfügung ist jedes die dingliche Rechtslage unmittelbar ändernde Rechtsgeschäft, etwa durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts.
Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen bezweckt den Schuldnerschutz und tritt mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. Wird sie nach den §§ 203 - 208 BGB oder wegen der §§ 210 f. BGB (Ablaufhemmung) gehemmt, so wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Ist ein Anspruch verjährt, hat der Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (rechtshemmende Einwendung, peremptorische Einrede) nach § 214 I BGB. Ausnahmen davon ergeben sich nach den §§ 215 f. BGB. Im Übrigen erstreckt sich die Verjährung nach § 218 BGB auch in bestimmten Fällen auf den Rücktritt und die kauf- bzw. werkvertragliche Minderung (§§ 438 V, 634a V BGB), wenn der (Nach-)Erfüllungsanspruch verjährt ist oder wäre.
Verjährungs­frist
Die Verjährungsfrist kann gesetzlich festgelegt sein oder vereinbart werden. Sie beträgt höchstens 30 Jahre (§ 202 II BGB) und im Übrigen regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB), wenn keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB), wenn der Gläubiger Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände erlangt oder Unkenntnis wegen grober Fahrlässigkeit hat (§ 199 I Nr. 2 BGB). Liegt die Voraussetzung des § 199 I Nr. 2 BGB nicht vor, so gelten die Höchstfristen des § 199 II - IV BGB, welche die Verjährungsfrist begrenzen (absolute Verjährungsfristen). Bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, bestimmt sich die Verjährungsfrist grundsätzlich gemäß § 200 BGB nach der Entstehung des Anspruchs. Besondere Verjährungsfristen werden in den §§ 196 f. BGB geregelt.
verkehrs­wesentlich
Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft [1] bestimmt sich objektiv, [2] stellt sich als Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit (Vertragswesentlichkeit) dar oder [3] ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne sie geradezu zum Inhalt gemacht haben zu müssen. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum
versteckter Einigungs­mangel (Dissens)
Ein versteckter Einigungsmangel liegt vor, wenn die Parteien zwar den Vertrag als geschlossen ansehen, sich jedoch in Wahrheit über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört, nicht geeinigt haben. In diesem Falle kommt der Vertrag trotzdem zustande, sofern er auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).
Vertrag
Verträge sind Rechtsgeschäfte, die durch sich deckende Willenserklärungen - Antrag und Annahme - zustande kommen, wenn sich beide Parteien über die essentialia negotii geeinigt haben. Grundsätzlich gilt Abschlussfreiheit. Ausnahmsweise jedoch ist ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) gesetzlich vorgesehen oder anerkannt bei Gütern oder Dienstleistungen von lebenswichtiger Bedeutung, bei denen keine zumutbare Ausweichmöglichkeit zu anderen Angeboten besteht. Dies ist etwa bei einer Monopolstellung der Fall. Für die Auslegung von Verträgen ist eine Vertragslücke erforderlich. Siehe für sich nicht deckende Willenserklärungen: offener Einigungsmangel, versteckter Einigungsmangel
Vertrags­lücke
Eine Vertragslücke ist etwa ein Punkt, an den nicht gedacht oder der nicht für regelungsbedürftig gehalten wurde, oder eine nichtige Vertragsklausel, die nicht zur Gesamtnichtigkeit führt. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag ausgelegt werden kann.
Vollmacht
Die Vollmacht nach § 167 BGB ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Sie kann durch Erklärung gegenüber dem Vertretenen (Innenvollmacht, § 167 I Var. 1) oder gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht, § 167 I Var. 2) erteilt werden. Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevoll­mächtigten) und Außenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Dritten) sind nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig voneinander zu betrachten. Nur ausnahmsweise sind beide Verhältnisse miteinander verknüpft (etwa § 168 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (Spezialvollmacht), für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften (Gattungsvollmacht), für alle Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) sowie gesetzlich (etwa Prokura (§ 49 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)) festgelegt werden. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Fallen die Befugnisse des Vertreters im Innen- und Außenverhältnis auseinander, so liegt im Falle von Kollusion oder objektiver Evidenz abweichend vom Abstraktionsprinzip ein unzulässiger Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Sofern sich nichts anderes ergibt, ist die Vollmacht widerruflich (§ 168 S. 2 BGB). Eine Vollmacht erlischt durch Widerruf oder durch Anfechtung. Nach Gebrauch der Vollmacht ist die Anfechtung bei Innenvollmacht jedoch nur möglich, wenn sie auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt wird. Siehe auch: Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht
Willens­erklärung
Eine Willenserklärung ist ein privater, äußerlich erkennbarer Willensakt, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines von der Rechtsordnung gebilligten Rechtserfolges gerichtet ist. Sie setzt sich objektiv aus dem Erklärungsinhalt und dem Rechtsbindungswillen sowie subjektiv aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind wirksam, wenn sie abgegeben wurden und zugegangen sind. Für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ist hingegen kein Zugang erforderlich. Grundsätzlich entfaltet Schweigen keine Rechtswirkung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch mehrere Ausnahmen, bei denen trotzdem eine Erklärungswirkung vorliegt:
  • Vereinbarung über die Bedeutung des Schweigens oder feste Gepflogenheit
  • normierte Erklärungswirkung
    • fingierte Ablehnung durch Schweigen: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2 BGB
    • fingierte Zustimmung durch Schweigen: §§ 416 I 2, 1943 BGB; § 362 I 1 HGB
  • Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Siehe auch: Auslegung (Willenserklärungen)
Wucher
Ein Rechtsgeschäft ist Wucher und damit nach § 138 II BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einem zweifachen marktüblichen Zinssatz der Fall. Darüber hinaus ist beim Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche erforderlich. Der Wucherer muss Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses haben und die Situation des Wucherers bewusst ausnutzen. § 138 II BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig, wucherähnlich
wucher­ähnlich
Ein Rechtsgeschäft, welches kein Wucher nach § 138 II BGB darstellt, ist wucherähnlich und nach § 138 I BGB nichtig, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers vorliegt. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig Die verwerfliche Gesinnung wird - außer bei Auktionen - bei besonders grobem Missverhältnis vermutet, etwa wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.
Zugang (Willens­erklärung)
Der Zugang ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Eine nicht verkörperte Willenserklärung (mündlich, fernmündlich, konkludent) geht zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen hat. Eine verkörperte Willenserklärung (schriftlich) geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Geschäftsunfähigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen ohne die erforderliche Einwilligung ist der gesetzliche Vertreter der Erklärungsempfänger (§ 131 BGB). Der Zugang einer Willenserklärung ist für den beschränkt Geschäftsfähigen jedoch grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, entweder weil sie eine Gestaltungsmöglichkeit eröffnet oder um die §§ 108 ff. BGB nicht leerlaufen zu lassen.
Zustimmung
Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.