Philipp Guttmann, LL. B.

Zustimmung

Gesetz: §§ 182, 183, 184, 185 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.

Verweise