Philipp Guttmann, LL. B.

venire contra factum proprium

Gesetz: § 242 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Venire contra factum proprium ist die Zuwiderhandlung gegen das eigene Vorverhalten. Dies verstößt gegen § 242 BGB und ist damit rechtsmissbräuchlich. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.

Verweise