Philipp Guttmann, LL. B.

lediglich rechtlich vorteil­haft

Gesetz: § 107 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf keiner Zustimmung, wenn es für ihn vorteilhaft oder neutral ist. Dabei müssen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft für sich genommen lediglich rechtlich vorteilhaft sein (Trennungsprinzip). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist beispielsweise die Übereignung von Grundstücken (auch bei Grundschuld, Hypothek). Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind beispielsweise der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten (wegen § 566 BGB i.V.m. § 578 BGB) oder mit Reallast belasteten (wegen § 1108 BGB) Grundstücks, der Erwerb von Wohnungseigentum (wegen §§ 11 ff. WEG), eine mit Auflagen verbundene oder unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkung sowie die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 I BGB).

Verweise