Philipp Guttmann, LL. B.

Vertrag

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Verträge sind Rechtsgeschäfte, die durch sich deckende Willenserklärungen - Antrag und Annahme - zustande kommen, wenn sich beide Parteien über die essentialia negotii geeinigt haben. Grundsätzlich gilt Abschlussfreiheit. Ausnahmsweise jedoch ist ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) gesetzlich vorgesehen oder anerkannt bei Gütern oder Dienstleistungen von lebenswichtiger Bedeutung, bei denen keine zumutbare Ausweichmöglichkeit zu anderen Angeboten besteht. Dies ist etwa bei einer Monopolstellung der Fall. Für die Auslegung von Verträgen ist eine Vertragslücke erforderlich. Siehe für sich nicht deckende Willenserklärungen: offener Einigungsmangel, versteckter Einigungsmangel

Verweise