Philipp Guttmann, LL. B.

Rechtsfolgen­irrtum

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Rechtsfolgenirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Rechtsfolge kein Teil der Willenserklärung ist. Er ist jedoch beachtlich und dann als Inhaltsirrtum ein tauglicher Anfechtungsgrund, wenn die Rechtsfolge Teil der Willenserklärung ist oder das Rechtsgeschäft wesentlich vom Erstrebten abweichende Rechtsfolgen erzeugt.

Verweise