Philipp Guttmann, LL. B.

Annahme­frist

Gesetz: §§ 147, 148, 149, 150 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ohne Fristsetzung muss die Annahme unter Anwesenden sofort (§ 147 I BGB) und unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 II BGB), erfolgen. Wurde eine Annahmefrist gesetzt, so muss die Annahme innerhalb dieser bestimmten Frist erfolgen (§ 148 BGB). Eine verspätete Annahme gilt grundsätzlich als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Wäre die verspätet zugegangene Annahmeerklärung jedoch bei regelmäßiger Beförderung dem Antragenden rechtzeitig zugegangen und musste er dies erkennen, so gilt auch die verspätete Annahme als rechtzeitig, wenn er sie nicht unverzüglich anzeigt (§ 149 BGB). Eine Willenserklärung unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB). Dabei muss der Wille, vom Antrag abweichen zu wollen, klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen (objektiver Empfängerhorizont).

Verweise