Philipp Guttmann, LL. B.

versteckter Einigungs­mangel (Dissens)

Gesetz: § 155 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein versteckter Einigungsmangel liegt vor, wenn die Parteien zwar den Vertrag als geschlossen ansehen, sich jedoch in Wahrheit über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört, nicht geeinigt haben. In diesem Falle kommt der Vertrag trotzdem zustande, sofern er auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).

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