Philipp Guttmann, LL. B.

Genehmigung

Gesetz: §§ 184, 185 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Genehmigung nach § 184 BGB ist eine Form der Zustimmung nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie ist unwiderruflich und grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) (§ 184 I BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 II BGB.

Verweise