Philipp Guttmann, LL. B.
geschäftsfähig / Geschäftsfähigkeit
Definition und Erklärung
Geschäftsfähig ist jeder Volljährige mit Ausnahme von Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsfähigen sind wirksam, außer der Erklärende ist bewusstlos oder hat eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB). Wer geschäftsfähig ist hat die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen.
Siehe auch: geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 104, 105 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]