Philipp Guttmann, LL. B.

geschäfts­fähig / Geschäfts­fähigkeit

Gesetz: §§ 104, 105 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Geschäftsfähig ist jeder Volljährige mit Ausnahme von Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsfähigen sind wirksam, außer der Erklärende ist bewusstlos oder hat eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB). Wer geschäftsfähig ist hat die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Siehe auch: geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig

Verweise