Philipp Guttmann, LL. B.
verkehrswesentlich
Definition und Erklärung
Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft [1] bestimmt sich objektiv, [2] stellt sich als Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit (Vertragswesentlichkeit) dar oder [3] ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne sie geradezu zum Inhalt gemacht haben zu müssen. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 119 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]