Philipp Guttmann, LL. B.

verkehrs­wesentlich

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft [1] bestimmt sich objektiv, [2] stellt sich als Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit (Vertragswesentlichkeit) dar oder [3] ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne sie geradezu zum Inhalt gemacht haben zu müssen. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum

Verweise