Philipp Guttmann, LL. B.

Anscheins­vollmacht

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Anscheinsvollmacht beschreibt eine Form der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Sie bewirkt eine Haftung des Vertretenen (Geschäftsherrn) für den Vertreter ohne Vollmacht und erfordert:
  1. Rechtsschein: Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn
  2. Zurechenbarkeit: Geschäftsherr weiß nichts von der unbefugten Vertretung, hätte sie aber erkennen und verhindern können
  3. Kausalität: Dispositionen im Vertrauen auf den Rechtsschein
  4. Gutgläubigkeit: keine Bösgläubigkeit des Geschäftsgegners
Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht ist [1] die Verpflichtung des Geschäftsherrn auf Erfüllung oder [2] lediglich eine Haftung wegen culpa in contrahendo. Ob der Anscheinsvertreter nach § 179 BGB haftet, ist umstritten. Siehe auch: Duldungsvollmacht

Verweise