Philipp Guttmann, LL. B.

sittenwidrig

Gesetz: § 138 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 I BGB). Maßstab bilden rechtsethische Prinzipien (Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte) sowie hilfsweise sozialethische Prinzipien. Die Sittenwidrigkeit kann sich objektiv aufgrund des Inhalts des Rechtsgeschäfts sowie subjektiv wegen des Motivs oder Zwecks des Rechtsgeschäfts ergeben. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: wucherähnlich, Wucher

Verweise