Philipp Guttmann, LL. B.
sittenwidrig
Definition und Erklärung
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 I BGB). Maßstab bilden rechtsethische Prinzipien (Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte) sowie hilfsweise sozialethische Prinzipien. Die Sittenwidrigkeit kann sich objektiv aufgrund des Inhalts des Rechtsgeschäfts sowie subjektiv wegen des Motivs oder Zwecks des Rechtsgeschäfts ergeben. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: wucherähnlich, Wucher
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 138 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]
- Wichtige Einwendungen im BGB: Prüfungsaufbau - Mindmap - Übersicht [Lerndokument (.pdf)]