Philipp Guttmann, LL. B.

Geschäftswille

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Er ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt der Geschäftswille, liegt trotzdem eine Willenserklärung vor, die angefochten werden kann.

Verweise