Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: Sachenrecht (SachenR)
8 Definitionen und Erklärungen zum SachenR
- abhanden gekommen (Sache)
- Eine Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren geht (unfreiwilliger Besitzverlust). In diesem Falle ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 I BGB nicht möglich, sofern nicht die Ausnahme nach § 935 II BGB einschlägig ist.
- Besitz
- Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.
- Eigentum
- Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Es umfasst die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ nach den §§ 929 - 931 BGB, originär nach den §§ 937 ff. BGB oder gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 - 936 BGB erworben. Der Eigentümer kann insbesondere einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen.
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / Vindikationslage
- Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / eine Vindikationslage liegt vor, wenn einer Eigentümer einer Sache und ein anderer nicht berechtigter (vgl. § 986 I 1 BGB) Besitzer dieser Sache ist. Das EBV ist Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB sowie für die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB auf Nutzungsersatz, Schadensersatz oder Verwendungsersatz.
- Einigung
- Die Einigung ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, die in Bezug aufeinander abgegeben wurden (sachenrechtlicher Vertrag).
- Sache
- Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dazu gehören sowohl bewegliche (mobile) als auch unbewegliche (immobile) Gegenstände. Die Vorschriften für Sachen gelten entsprechend für Tiere (§ 90a S. 3 BGB).
- Übergabe
- Die Übergabe ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und erfolgt durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, indem die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird (§ 854 I BGB), oder durch eine Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB, offener Besitz).
- verbotene Eigenmacht
- Jemand handelt mit verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich, wenn er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört (§ 858 I BGB). Verbotene Eigenmacht ist eine Voraussetzung für das Selbsthilferecht (§ 859 BGB), den Herausgabeanspruch nach § 861 I bzw. § 869 BGB und den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862 I BGB im Sachenrecht. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).