Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Sachenrecht (SachenR)

8 Definitionen und Erklärungen zum SachenR
abhanden gekommen (Sache)
Eine Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren geht (unfreiwilliger Besitzverlust). In diesem Falle ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 I BGB nicht möglich, sofern nicht die Ausnahme nach § 935 II BGB einschlägig ist.
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.
Eigentum
Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Es umfasst die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ nach den §§ 929 - 931 BGB, originär nach den §§ 937 ff. BGB oder gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 - 936 BGB erworben. Der Eigentümer kann insbesondere einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / Vindikations­lage
Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / eine Vindikationslage liegt vor, wenn einer Eigentümer einer Sache und ein anderer nicht berechtigter (vgl. § 986 I 1 BGB) Besitzer dieser Sache ist. Das EBV ist Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB sowie für die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB auf Nutzungsersatz, Schadensersatz oder Verwendungsersatz.
Einigung
Die Einigung ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, die in Bezug aufeinander abgegeben wurden (sachenrechtlicher Vertrag).
Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dazu gehören sowohl bewegliche (mobile) als auch unbewegliche (immobile) Gegenstände. Die Vorschriften für Sachen gelten entsprechend für Tiere (§ 90a S. 3 BGB).
Übergabe
Die Übergabe ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und erfolgt durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, indem die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird (§ 854 I BGB), oder durch eine Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB, offener Besitz).
verbotene Eigen­macht
Jemand handelt mit verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich, wenn er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört (§ 858 I BGB). Verbotene Eigenmacht ist eine Voraussetzung für das Selbsthilferecht (§ 859 BGB), den Herausgabeanspruch nach § 861 I bzw. § 869 BGB und den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862 I BGB im Sachenrecht. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).