Philipp Guttmann, LL. B.
Eigenschaftsirrtum
Definition und Erklärung
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist ein Irrtum bei der Bildung des Willens einer Erklärung. Er ist eine subjektiv wie objektiv erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften und ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Eigenschaftsirrtum kann beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit einer Sache vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 119 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]