Philipp Guttmann, LL. B.

Eigenschafts­irrtum

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist ein Irrtum bei der Bildung des Willens einer Erklärung. Er ist eine subjektiv wie objektiv erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften und ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Eigenschaftsirrtum kann beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit einer Sache vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum

Verweise