Philipp Guttmann, LL. B.

Willens­erklärung

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Willenserklärung ist ein privater, äußerlich erkennbarer Willensakt, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines von der Rechtsordnung gebilligten Rechtserfolges gerichtet ist. Sie setzt sich objektiv aus dem Erklärungsinhalt und dem Rechtsbindungswillen sowie subjektiv aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind wirksam, wenn sie abgegeben wurden und zugegangen sind. Für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ist hingegen kein Zugang erforderlich. Grundsätzlich entfaltet Schweigen keine Rechtswirkung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch mehrere Ausnahmen, bei denen trotzdem eine Erklärungswirkung vorliegt:
  • Vereinbarung über die Bedeutung des Schweigens oder feste Gepflogenheit
  • normierte Erklärungswirkung
    • fingierte Ablehnung durch Schweigen: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2 BGB
    • fingierte Zustimmung durch Schweigen: §§ 416 I 2, 1943 BGB; § 362 I 1 HGB
  • Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Siehe auch: Auslegung (Willenserklärungen)

Verweise