Philipp Guttmann, LL. B.
Drohung (Anfechtung)
Definition und Erklärung
Die Drohung (§ 123 I Var. 2 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
- Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils)
- Widerrechtlichkeit der Drohung:
- angedrohter Nachteil oder angestrebter Zweck sind für sich genommen rechtlich missbilligt oder
- Inadäquanz zwischen Mittel und Zweck durch fehlenden Zusammenhang
- Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
- Nötigungswille
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 123 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]