Philipp Guttmann, LL. B.

Drohung (Anfechtung)

Gesetz: § 123 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Drohung (§ 123 I Var. 2 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils)
  2. Widerrechtlichkeit der Drohung:
    • angedrohter Nachteil oder angestrebter Zweck sind für sich genommen rechtlich missbilligt oder
    • Inadäquanz zwischen Mittel und Zweck durch fehlenden Zusammenhang
  3. Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
  4. Nötigungswille

Verweise