Philipp Guttmann, LL. B.

konkludente Einwilligung

Gesetz: StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die konkludente Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der im Gegensatz zur rechtfertigenden Einwilligung den mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers (ex ante) voraussetzt, für den seine individuellen Interessen, Wünsche und Wertvorstellungen zu berücksichtigen sind. Nicht infrage kommt der mutmaßliche Wille, wenn der Rechtsgutsträger bereits einen entgegenstehenden geäußert hat. Subjektiv wird vorausgesetzt, dass der Täter im Interesse des Rechtsgutsträgers handelt.

Verweise