Philipp Guttmann, LL. B.
Tatsache
Gesetze: §§ 185, 186, 187, 263 StGB, § 123 BGB, Art. 5 GG
Rechtsgebiete: Strafrecht: besonderer Teil, Zivilrecht: allgemeiner Teil, Staatsrecht
Rechtsgebiete: Strafrecht: besonderer Teil, Zivilrecht: allgemeiner Teil, Staatsrecht
Definition und Erklärung
Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil