Philipp Guttmann, LL. B.

Kalkulations­irrtum

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Kalkulation in der Willenserklärung nicht im Einzelnen offengelegt wird. Wird die Kalkulation jedoch im Einzelnen offengelegt, so [1] ist der Kalkulationsirrtum als Inhaltsirrtum (§ 119 BGB analog) ein tauglicher Anfechtungsgrund oder [2] kommen statt der Anfechtung allgemeine Rechtsinstitute, etwa §§ 280 I, 311 II oder § 313 BGB, infrage.

Verweise