Philipp Guttmann, LL. B.

Motiv­irrtum

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Motivirrtümer sind für Willenserklärungen grundsätzlich unbeachtlich und bilden damit keinen tauglichen Anfechtungsgrund. Für bestimmte Motivirrtümer wie dem Rechtsfolgenirrtum und dem Kalkulationsirrtum sind jedoch unter Umständen Überschneidungen mit dem Inhaltsirrtum denkbar, wodurch diese dann doch ausnahmsweise als Anfechtungsgrund herangezogen werden können.

Verweise