Philipp Guttmann, LL. B.

protestatio facto contraria non valet

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Nimmt jemand Beförderungs- oder Versorgungsleistungen (Realofferte) konkludent an, indem er sie in Anspruch nimmt, so ist eine entgegenstehende Erklärung des die Leistung in Anspruch Nehmenden unbeachtlich (protestatio facto contraria non valet).

Verweise