Philipp Guttmann, LL. B.
protestatio facto contraria non valet
Definition und Erklärung
Nimmt jemand Beförderungs- oder Versorgungsleistungen (Realofferte) konkludent an, indem er sie in Anspruch nimmt, so ist eine entgegenstehende Erklärung des die Leistung in Anspruch Nehmenden unbeachtlich (protestatio facto contraria non valet).
Verweise
- BGB AT: Vertrag, Stellvertretung, Vollmacht, Einwilligung, Genehmigung, Fristen, Verjährung [Repetitorium (online)]