Philipp Guttmann, LL. B.

Bote

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Bote ist, wer eine fremde Willenserklärung übermittelt (Erklärungsbote) oder eine Erklärung empfängt (Empfangsbote). Er muss nicht geschäftsfähig sein. Verhält sich der Bote wie ein Stellvertreter, sind die §§ 164 I, 177 ff. BGB einschlägig.

Verweise