Philipp Guttmann, LL. B.

culpa in contrahendo

Gesetz: §§ 280, 241, 311 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Culpa in contrahendo beschreibt das Verschulden bei Vertragsschluss und ist eine quasivertragliche Anspruchsgrundlage nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB. Sie ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.

Verweise