Philipp Guttmann, LL. B.

arglistige Täuschung

Gesetz: § 123 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Täuschung des Erklärenden über Tatsachen durch den Anfechtungsgegner oder einen Dritten (§ 123 II 1 BGB)
  2. Widerrechtlichkeit der Täuschung
  3. Irrtum beim Getäuschten (auch Motivirrtümer)
  4. Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
  5. Täuschungswille (Arglistigkeit), auch bedingt vorsätzlich; etwa bei Angaben ins Blaue hinein

Verweise