Philipp Guttmann, LL. B.
arglistige Täuschung
Definition und Erklärung
Die arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
- Täuschung des Erklärenden über Tatsachen durch den Anfechtungsgegner oder einen Dritten (§ 123 II 1 BGB)
- Widerrechtlichkeit der Täuschung
- Irrtum beim Getäuschten (auch Motivirrtümer)
- Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
- Täuschungswille (Arglistigkeit), auch bedingt vorsätzlich; etwa bei Angaben ins Blaue hinein
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 123 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]