Philipp Guttmann, LL. B.
geschäftsunfähig
Definition und Erklärung
Geschäftsunfähig sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren (§ 104 I BGB) und Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (§ 105 I BGB).
Ausnahmsweise wird jedoch die Wirksamkeit im Falle des § 104 II BGB bei Geschäften des täglichen Lebens mit bewirkter Leistung und Gegenleistung fingiert (§ 105a BGB).
Die Geschäftsunfähigkeit einer Person ist eine rechtshindernde Einwendung.
Siehe auch: geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 104, 105, 105a BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]
- Wichtige Einwendungen im BGB: Prüfungsaufbau - Mindmap - Übersicht [Lerndokument (.pdf)]