Philipp Guttmann, LL. B.

Zugang (Willens­erklärung)

Gesetz: §§ 130, 131 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Zugang ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Eine nicht verkörperte Willenserklärung (mündlich, fernmündlich, konkludent) geht zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen hat. Eine verkörperte Willenserklärung (schriftlich) geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Geschäftsunfähigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen ohne die erforderliche Einwilligung ist der gesetzliche Vertreter der Erklärungsempfänger (§ 131 BGB). Der Zugang einer Willenserklärung ist für den beschränkt Geschäftsfähigen jedoch grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, entweder weil sie eine Gestaltungsmöglichkeit eröffnet oder um die §§ 108 ff. BGB nicht leerlaufen zu lassen.

Verweise