Philipp Guttmann, LL. B.

dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est

Gesetz: § 242 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est besagt, dass derjenige, der eine Leistung verlangt, die er zugleich wieder herausgeben muss, rechtsmissbräuchlich handelt. Dies verstößt gegen § 242 BGB. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.

Verweise