Dipl.-Jur. Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: Strafrecht: besonderer Teil (StrafR BT)
84 Definitionen und Erklärungen zum StrafR BT
- anvertraut
- Anvertraut ist eine Sache, die dem Täter mit der Maßgabe überlassen wird, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
- auf frischer Tat betroffen
- Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe oder alsbald nach Tatausführung sinnlich wahrgenommen wird (tatsächliche Entdeckung bzw. raumzeitliches Zusammentreffen).
- ausdrückliches und ernstliches Verlangen
- Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist ein Bestimmen zur Tat, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien und zielbewussten freien Willen des Opfers getragen wird.
- Bande
- Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.
- befriedetes Besitztum
- Ein befriedetes Besitztum ist ein gegen das Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichertes Grundstück.
- Befugnis missbrauchen
- Der Täter missbraucht seine Vermögensbefugnis, wenn er unter Einhaltung des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) sein rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) überschreitet.
- behaupten
- Behaupten meint eine nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellte Äußerung einer Tatsache.
- bei sich führen
- Eine Waffe, ein Werkzeug oder ein Mittel wird bei sich geführt, wenn es der Täter zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat bzw. bei der Tatausführung ergreift.
- beschädigen
- Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache.
- beweiserhebliche Daten
- Beweiserhebliche Daten sind kodierte Informationen, welche eine Gedankenerklärung darstellen, die einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Beweisfunktion). Sie ist jedoch visuell nicht unmittelbar wahrnehmbar, hat also im Gegensatz zur Urkunde keine stoffliche Verkörperung (Perpetuierungsfunktion).
- dauernd entstellt
- Das Opfer ist in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn durch eine gravierende Veränderung der äußeren Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind.
- der Freiheit berauben (Freiheitsberaubung)
- Der Täter beraubt jemanden der Freiheit, wenn er die Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern, jedenfalls vorübergehend aufhebt.
- Drohung
- Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen. Siehe auch: empfindliches Übel
- Ehre
- Ehre ist das dem Menschen zukommende subjektive Ehrgefühl (innere Ehre) und seine darauf beruhende Geltung innerhalb der Gesellschaft (äußere Ehre, guter Ruf).
- einbrechen
- Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen.
- eindringen
- Eindringen ist das Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in eine Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Einverständnis zum Eindringen kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
- einsteigen
- Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
- empfindliches Übel
- Ein empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen, die geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
- entführen
- Entführen ist die Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers.
- fahruntüchtig
- Der Fahrzeugführer ist nicht in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtig), wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern.
- falsche Aussage
- Eine falsche Aussage ist eine Äußerung, die [1] nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt (objektive Theorie), [2] nicht mit der subjektiven Erinnerung oder dem Wissen des Täters übereinstimmt (subjektive Theorie) oder [3] das vom Aussagenden reproduzierbare Erlebnisbild zur Sache nicht vollständig und objektiv richtig wiedergibt (Pflichttheorie).
- gefährliches Werkzeug bei § 224
- Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Siehe auch: Definition bei §§ 244, 250 StGB
- gefährliches Werkzeug bei §§ 244, 250
- Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, dessen typische, bestimmungsgemäße Anwendung geeignet ist, körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschäden herbeizuführen, solange dies keine offensichtliche Zweckentfremdung wäre. Siehe auch: Definition bei § 224 StGB
- gemeine Gefahr
- Eine gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden muss.
- gemeingefährliche Mittel
- Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und die nicht beherrschbar sind.
- gemeinschaftlich
- Gemeinschaftlich ist eine Tatbegehung, wenn mindestens zwei Personen zusammenwirken.
- Geschäftsraum
- Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die zum Betrieb irgendwelcher Geschäfte (etwa gewerblicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art) für eine gewisse Zeit oder auf Dauer bestimmt sind.
- Gesundheitsschädigung
- Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.
- gesundheitsschädliche Stoffe
- Gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken sowie Bakterien und sonstige Krankheitserreger (soweit sie nicht zu Giften zählen), die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.
- Gewahrsam
- Gewahrsam ist die nach sozialer Anschauung zu bestimmende von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
- Gewalt
- Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes.
- gewerbsmäßig
- Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
- Gift
- Gift ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag.
- grausam
- Grausam ist die Zufügung von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
- Habgier
- Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Es muss tatbeherrschendes Motiv sein.
- heimtückisch
- Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrund dessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos). Darüber hinaus wird zum Teil eine [1] feindselige Willensrichtung und/oder ein [2] verwerflicher Vertrauensbruch gefordert.
- hilflose Lage
- Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag.
- hinterlistig
- Ein hinterlistiger Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff in einer planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise (List).
- in Brand setzen
- Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.
- Irrtum
- Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.
- körperliche Misshandlung
- Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- Lähmung
- Eine Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils.
- Leben gefährdende Behandlung
- Eine das Leben gefährdende Behandlung ist eine Begehungsweise, die objektiv-generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
- Mordlust
- Der Täter handelt aus Mordlust, wenn die Tötung des Opfers der einzige Zweck der Tat ist.
- niedrige Beweggründe
- Niedrige Beweggründe sind sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive.
- quälen
- Quälen ist die Verursachung erheblicher (über ein durchschnittliches Maß hinausgehender) länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden.
- rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht)
- Jemand handelt mit Zueignungsabsicht, wenn er eine fremde Sache absichtlich sich oder einem Dritten (zumindest vorübergehend) aneignen und den bisherigen Gewahrsamsinhaber vorsätzlich (jedenfalls mit dolus eventualis) dauernd enteignen will. Siehe auch: Zueignung Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde.
- rechtswidrige Zueignung
- Zueignung ist die (zumindest vorübergehende) Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes unter Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in das Vermögen des Täters oder eines Dritten (Aneignung), ohne dass diese/r an den Eigentümer (Berechtigten) zurückgelangt (Enteignung). Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht.
- rohe Misshandlung
- Eine rohe Misshandlung ist die Zufügung einer körperlichen Misshandlung aus gefühlloser Gesinnung.
- Schutzvorrichtung
- Eine Schutzvorrichtung ist eine besondere Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren.
- schwere Gesundheitsschädigung
- Eine schwere Gesundheitsschädigung ist eine solche, durch die es (jedenfalls) fast zu einer schweren Folge des § 226 StGB gekommen wäre, etwa gravierende Erkrankungen von einiger Dauer sowie nachhaltige Beeinträchtigungen der Lebensqualität über einen mehrwöchigen Zeitraum.
- schwere körperliche Misshandlung
- Eine schwere körperliche Misshandlung ist eine solche, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit unter Zufügung schwerer Schmerzen erheblich beeinträchtigt.
- sich bemächtigen
- Sich bemächtigen ist die Erlangung der physischen Gewalt über ein Opfer gegen dessen Willen.
- Siechtum
- Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.
- sonst ein Werkzeug / Mittel
- Ein Werkzeug / Mittel ist ein körperlicher Gegenstand, mit dem gegen Personen Gewalt angewendet oder angedroht werden kann. Erforderlich ist eine Gebrauchsabsicht. Es zählen auch Scheinwaffen dazu. Bei § 250 StGB jedoch nur, sofern sie waffengleich wirken, also nicht offensichtlich ungefährlich sind.
- Stoff beibringen
- Beibringen ist die Verbindung eines Stoffes mit dem Körper dergestalt, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung konkret entfalten kann.
- tätlicher Angriff
- Ein tätlicher Angriff ist die unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung in feindseliger Willensrichtung.
- Tatsache
- Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
- Täuschung
- Eine Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.
- töten
- Töten ist jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht.
- umschlossener Raum
- Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.
- unbefugte Verwendung von Daten
- Die Verwendung von Daten ist unbefugt, wenn [1] sie gegen den (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten verwendet werden (subjektive Auslegung), [2] sich der entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm niedergeschlagen hat (computerspezifische Auslegung) oder [3] sie bei Einschaltung eines Menschen als Täuschung des Berechtigten über die Berechtigung zur Verwendung der Daten gesehen werden würde (betrugsnahe Auslegung).
- unecht
- Unecht ist eine Gedankenerklärung (Urkunde, beweiserhebliche Daten) oder technische Aufzeichnung, wenn sie von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers).
- Unfall
- Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.
- Unglück
- Ein Unglück ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.
- unrichtige Gestaltung des Programms
- Die Gestaltung eines Programms ist unrichtig, wenn sie [1] dem Willen des Berechtigten entgegensteht (subjektiv unrichtig) oder [2] ein dem Zweck der Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis erzeugt (objektiv unrichtig).
- Urkunde
- Eine Urkunde ist eine dauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion).
- Urkunde gebrauchen
- Der Täter gebraucht eine Urkunde, wenn er sie zur Möglichkeit der Kenntnisnahme zugänglich macht.
- Urkunde verfälschen
- Der Täter verfälscht eine Urkunde, wenn er ihren gedanklichen Inhalt nachträglich verändert und dadurch der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in dieser (veränderten) Form abgegeben.
- verbreiten
- Verbreiten meint die Weitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung.
- Vermögen
- Vermögen ist die [1] Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder [2] alle unter dem Schutze der Rechtsordnung stehenden wirtschaftlichen Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
- Vermögensbetreuungspflicht
- Eine Vermögensbetreuungspflicht ist die besondere Pflicht zur Vermögensfürsorge, die wesensbestimmend für das tatsächlich begründete Treueverhältnis ist und sich durch ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung auszeichnet.
- Vermögensschaden / Nachteil
- Ein Vermögensschaden / Nachteil ist die Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position. Diese Gesamtsaldierung erfolgt auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode.
- Vermögensverfügung
- Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt.
- verschlossenes Behältnis
- Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Es ist verschlossen, wenn dessen Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
- Waffe
- Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne).
- Wegnahme
- Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Einverständnis zur Wegnahme kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
- Werturteil
- Ein Werturteil ist eine subjektive Meinungsäußerung etwa in Form persönlicher Wertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die nicht dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Tatsache
- wichtiges Glied
- Ein wichtiges Glied ist ein in sich abgeschlossener Körperteil mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist und eine generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus und das menschliche Leben hat.
- Wohnung bei § 123
- Zu einer Wohnung gehören alle Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen. Siehe auch: Definition bei § 244 StGB
- Wohnung bei § 244
- Zu einer Wohnung gehören alle Räume, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind), und die zumindest zeitweise im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Siehe auch: Definition bei § 123 StGB
- zerstören
- Zerstören ist die wesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.
- zu bereichern (Bereicherungsabsicht)
- Jemand handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will, der als Kehrseite des Schadens auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruht (sog. Stoffgleichheit). Die Bereicherungsabsicht stellt sich als überschießende Innentendenz des Tatbestandes dar. Bei §§ 263, 253 StGB: Der beabsichtigte Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat.
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Wird die Tötungshandlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz, vorgenommen, so handelt der Täter zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.