Philipp Guttmann, LL. B.

Irrtum

Definition und Erklärung

Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.

Verweise