Philipp Guttmann, LL. B.

wucher­ähnlich

Gesetz: § 138 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Rechtsgeschäft, welches kein Wucher nach § 138 II BGB darstellt, ist wucherähnlich und nach § 138 I BGB nichtig, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers vorliegt. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig Die verwerfliche Gesinnung wird - außer bei Auktionen - bei besonders grobem Missverhältnis vermutet, etwa wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.

Verweise