Philipp Guttmann, LL. B.
wucherähnlich
Definition und Erklärung
Ein Rechtsgeschäft, welches kein Wucher nach § 138 II BGB darstellt, ist wucherähnlich und nach § 138 I BGB nichtig, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers vorliegt. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig
Die verwerfliche Gesinnung wird - außer bei Auktionen - bei besonders grobem Missverhältnis vermutet, etwa wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 138 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]
- Wichtige Einwendungen im BGB: Prüfungsaufbau - Mindmap - Übersicht [Lerndokument (.pdf)]