Philipp Guttmann, LL. B.

Inhalts­irrtum

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Inhaltsirrtum nach § 119 I Var. 1 BGB ist ein Irrtum über die Bedeutung und Tragweite einer Willenserklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Als Inhaltsirrtum wird beispielsweise der Identitätsirrtum eingeordnet. Siehe auch: Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum

Verweise