Philipp Guttmann, LL. B.
Anfechtungserklärung
Definition und Erklärung
Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie muss (nach Auslegung) erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort anfechten muss deshalb nicht notwendigerweise gebraucht werden. Die Anfechtungserklärung ist eine Voraussetzung der Anfechtung.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 143 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]