Philipp Guttmann, LL. B.

Anfechtungs­erklärung

Gesetz: § 143 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie muss (nach Auslegung) erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort anfechten muss deshalb nicht notwendigerweise gebraucht werden. Die Anfechtungserklärung ist eine Voraussetzung der Anfechtung.

Verweise