Philipp Guttmann, LL. B.

Handlungs­wille

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen. Dieser fehlt etwa bei Reflexen oder Schlafbewegungen. Er ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor.

Verweise