Philipp Guttmann, LL. B.
Handlungswille
Definition und Erklärung
Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen. Dieser fehlt etwa bei Reflexen oder Schlafbewegungen. Er ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung.
Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor.
Verweise
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]