Philipp Guttmann, LL. B.

in fremdem Namen

Gesetz: § 164 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Handeln in fremdem Namen ist eine Voraussetzung der unmittelbaren Stellvertretung und liegt vor, wenn nach außen erkennbar ist, dass der Vertreter für jemand anderen auftritt (Offenheitsgrundsatz). Dies kann auch konkludent aufgrund der Umstände erfolgen (§ 164 I 2 BGB). Ist hingegen nicht erkennbar, dass der Vertreter in fremdem Namen handelt, wird er selbst verpflichtet und kann nicht anfechten (§ 164 II BGB).

Verweise