Philipp Guttmann, LL. B.

Erklärungs­bewusstsein

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, irgendeine rechtlich relevante Handlung vorzunehmen. Dieser fehlt beispielsweise im Trierer Weinversteigerungsfall, bei dem ein Gast die Hand lediglich zur Begrüßung eines Freundes hob, jedoch damit kein Gebot abgeben wollte. Es ist ein subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Ein potentielles Erklärungsbewusstsein - und damit eine anfechtbare Willenserklärung - liegt vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch so verstanden hat. Fehlt selbst ein solches potentielles Erklärungsbewusstsein, liegt keine Willenserklärung vor.

Verweise