Philipp Guttmann, LL. B.

dolus eventualis (Eventual­vorsatz, bedingter Vorsatz)

Gesetz: § 15 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Dolus eventualis ist eine Vorsatzform, bei welcher der Täter die (Gefahr der) Verwirklichung des Tatbestandes für konkret möglich oder wahrscheinlich halten muss (kognitives Element) und ggf. den Erfolg des Tatbestandes billigend in Kauf nehmen oder gleichgültig hinnehmen muss (voluntatives Element). Der bedingte Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter darauf vertraut bzw. hofft, dass der Erfolg ausbleiben werde.

Verweise