Philipp Guttmann, LL. B.

Erklärungs­irrtum

Gesetz: § 119 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Erklärungsirrtum nach § 119 I Var. 2 BGB ist ein Irrtum bei der Äußerung des Willens einer Erklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Erklärungsirrtum kann beispielsweise beim Versprechen oder Verschreiben vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum

Verweise