Philipp Guttmann, LL. B.
Erklärungsirrtum
Definition und Erklärung
Der Erklärungsirrtum nach § 119 I Var. 2 BGB ist ein Irrtum bei der Äußerung des Willens einer Erklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Erklärungsirrtum kann beispielsweise beim Versprechen oder Verschreiben vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 119 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]