Philipp Guttmann, LL. B.
Wucher
Definition und Erklärung
Ein Rechtsgeschäft ist Wucher und damit nach § 138 II BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einem zweifachen marktüblichen Zinssatz der Fall. Darüber hinaus ist beim Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche erforderlich. Der Wucherer muss Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses haben und die Situation des Wucherers bewusst ausnutzen. § 138 II BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig, wucherähnlich
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 138 BGB
- BGB AT: Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [Repetitorium (online)]
- Wichtige Einwendungen im BGB: Prüfungsaufbau - Mindmap - Übersicht [Lerndokument (.pdf)]