Philipp Guttmann, LL. B.

Wucher

Gesetz: § 138 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Rechtsgeschäft ist Wucher und damit nach § 138 II BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einem zweifachen marktüblichen Zinssatz der Fall. Darüber hinaus ist beim Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche erforderlich. Der Wucherer muss Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses haben und die Situation des Wucherers bewusst ausnutzen. § 138 II BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig, wucherähnlich

Verweise