Philipp Guttmann, LL. B.

invitatio ad offerendum

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Als invitatio ad offerendum wird die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Antrags bezeichnet (etwa Kataloge, Werbeplakate). Sie ist selbst keine Willenserklärung, weil ihr dafür der nötige Rechtsbindungswille fehlt. Im Übrigen haben Freiklauseln wie unverbindlich häufig den Charakter einer invitatio ad offerendum.

Verweise