Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 123 BGB

6 Definitionen und Erklärungen zum § 123 BGB
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
  1. anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
  4. Kein Ausschluss, inbs.:
    • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    • keine Bestätigung (§ 144 BGB)
arglistige Täuschung
Die arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Täuschung des Erklärenden über Tatsachen durch den Anfechtungsgegner oder einen Dritten (§ 123 II 1 BGB)
  2. Widerrechtlichkeit der Täuschung
  3. Irrtum beim Getäuschten (auch Motivirrtümer)
  4. Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
  5. Täuschungswille (Arglistigkeit), auch bedingt vorsätzlich; etwa bei Angaben ins Blaue hinein
Drohung (Anfechtung)
Die Drohung (§ 123 I Var. 2 BGB) ist ein Anfechtungsgrund und setzt voraus:
  1. Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils)
  2. Widerrechtlichkeit der Drohung:
    • angedrohter Nachteil oder angestrebter Zweck sind für sich genommen rechtlich missbilligt oder
    • Inadäquanz zwischen Mittel und Zweck durch fehlenden Zusammenhang
  3. Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
  4. Nötigungswille
Irrtum
Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.
Tatsache
Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
Täuschung
Eine Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.