Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

32 Definitionen und Erklärungen zur VwGO
abdrängende Sonder­zuweisung
Abdrängende Sonderzuweisungen weisen gemäß § 40 I 1 2. Hs. VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art abweichend von § 40 I 1 1. Hs. VwGO durch Bundes- oder Landesrecht dem ordentlichen Rechtsweg zu (etwa § 40 II 1 VwGO, Art. 14 III 4, 19 IV 2, 34 S. 3 GG, § 23 EGGVG, § 217 I 4 BauGB, § 49 VI 3 VwVfG).
allgemeine Leistungs­klage
Die allgemeine Leistungsklage ist auf die Verurteilung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet, welches keine Qualität eines Verwaltungsakts hat. Man unterscheidet positive Leistungsklagen (Vornahmeklage) und negative Leistungsklagen (Unterlassungsklage). Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
allgemeines Rechts­schutz­interesse
Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten, wird jedoch überwiegend nur bei Vorliegen einschlägiger Fallgruppen positiv geprüft, insbesondere bei: fehlender Ausschöpfung anderer sachgemäßer und gesetzeskonformer Möglichkeiten, Schädigung Dritter statt Verteidigung subjektiver Rechtspositionen (Verbot des Rechtsmissbrauchs), fehlender Eignung des Rechtsbehelfs zur Erreichung des Begehrens.
Anfechtungs­klage
Die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO ist auf die Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsakts gerichtet. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
auf­drängende Sonder­zuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisungen sind solche Normen, die den rechtlich zu würdigenden Streitgegenstand ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zuweisen (etwa § 54 I BeamtStG, § 32 WPflG, § 82 SG, § 83 BPersVG). Sie sind als lex specialis vorrangig zu prüfen und verdrängen § 40 I 1 VwGO als Generalklausel.
Beteiligten­fähigkeit / beteiligten­fähig
Beteiligtenfähig sind grundsätzlich gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa § 8 I BbgVwGG in Brandenburg). Die Beteiligtenfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt stattdessen § 47 II VwGO als lex specialis.
einst­weilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO unterteilt sich in die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dagegen kommt die Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO) in Betracht, wenn eine Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
erledigt (Verwaltungs­akt)
Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).
Eröffnung des Verwaltungs­rechts­wegs
Der Verwaltungsrechtsweg ist - bei fehlender aufdrängender Sonderzuweisung - eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 I 1 VwGO vorliegt, die nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung dem ordentlichen Gerichtsweg zugewiesen wird. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten.
Feststellungs­interesse
Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Das Feststellungsinteresse ist berechtigt, wenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung des zu klärenden Rechtsverhältnisses orientieren will. Es ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor bei:
  • begründeter Wiederholungsgefahr der Behörde
  • einem Rehabilitierungsinteresse (bei schwerwiegenden diskriminierenden Eingriffen in die Rechtsposition des Klägers)
  • einem Präjudizinteresse (wenn erstrebte Sachentscheidung für einen erfolgreichen Schadensersatz­prozess/Entschädigungs­prozess eine Vorfrage bildet)
  • Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen
Feststellungs­klage
Die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet und setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit Nach § 43 II VwGO ist die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens und Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ausgeschlossen, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität).
Fortsetzungs­feststellungs­klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich bereits erledigten Verwaltungsakts gerichtet und setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Im Falle der Erledigung des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage oder nach oder vor Erhebung der Verpflichtungsklage gilt § 113 I 4 VwGO analog. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
Interessen­theorie
Nach der Interessentheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist. Sie gehört dem Privatrecht an, wenn sie dem privaten Interesse verpflichtet ist. Siehe auch: Subordinationstheorie, Sonderrechtstheorie
Klage­befugnis / Antrags­befugnis
Die Klagebefugnis / Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Klagebefugnis liegt gemäß § 42 II VwGO vor, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen) oder durch die Ablehnung oder Unterlassung seines begehrten Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen) möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Bei einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger einen Anspruch auf das Begehrte geltend machen. Bei einer Feststellungsklage muss er geltend machen, eigene Rechte aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis herleiten zu können. Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass zumindest seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist (Adressatentheorie). Für die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 42 II VwGO analog. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt § 47 II 1 VwGO.
Klagefrist / Antragsfrist
Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 I 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, sofern ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, gemäß § 74 I 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Für Verpflichtungsklagen gilt die Klagefrist nach § 74 I 1 VwGO gemäß § 74 II VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage gilt § 74 I 1, II VwGO analog. Bei der prinzipalen Normenkontrolle beträgt die Antragsfrist ein Jahr nach Bekanntmachung der angegriffenen Norm. Die Einhaltung der Frist ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit.
objektive Klage­häufung
Objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere Klagebegehren vorbringt. Werden mehrere Ansprüche nebeneinander verfolgt, handelt es sich um eine kumulative objektive Klagehäufung. Werden weitere Ansprüche hingegen vom Erfolg oder Nichterfolg des vorherigen Anspruchs abhängig gemacht, handelt es sich um eine eventuale objektive Klagehäufung (Stufenklage). Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung richtet sich nach § 44 VwGO. Bei einer einstweilige Anordnung ist zudem § 123 I 2 VwGO zu beachten. Siehe auch: subjektive Klagehäufung
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zugehört. Zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht werden die Interessentheorie, die Subordinationstheorie und die Sonderrechtstheorie herangezogen. Normen aus dem Baurecht, dem Polizeirecht und dem Kommunalrecht gehören regelmäßig dem öffentlichen Recht an.
passive Prozess­führungs­befugnis
Die passive Prozessführungsbefugnis ist im Verwaltungsrecht nach § 78 VwGO eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klagearten. Demnach ist eine Klage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten (§ 78 I Nr. 1 VwGO). Davon abweichend ist die Klage nach § 78 I Nr. 2 VwGO gegen die Behörde selbst zu richten, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa § 8 II 1 BbgVwGG in Brandenburg).
Postulations­fähigkeit / postulations­fähig
Die Postulationsfähigkeit bestimmt sich im Zivilprozessrecht nach den §§ 78, 79 ZPO und im Verwaltungsrecht nach § 67 VwGO. Grundsätzlich können die prozessfähigen Parteien den Rechtsstreit selbst führen und sind damit postulationsfähig (§ 79 I 1 ZPO, § 67 I VwGO), sofern keine Prozessvertretung geboten ist. Die Postulationsfähigkeit ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Eine Prozessvertretung ist geboten:
  • im Zivilprozessrecht beim Anwaltsprozess vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten, obersten Landgerichten, dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt (§ 78 I ZPO) oder bei Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt (§ 78 II ZPO) sowie im Falle des § 79 I 2 ZPO durch einen Rechtsanwalt
  • im Verwaltungsrecht in den in § 67 IV VwGO bestimmten Fällen, wie der prinzipalen Normenkontrolle, durch die in § 67 II 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten (§ 67 IV 3 VwGO)
prinzipale Normen­kontrolle
Die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist gerichtet auf die Überprüfung der Gültigkeit durch das Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof von:
  • Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 II BauGB sowie
  • anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa nicht in: Berlin, Hamburg, NRW)
Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
Prozess­fähigkeit / prozess­fähig
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 51 I ZPO, § 62 I VwGO). Sie bestimmt sich nach der Geschäftsfähigkeit des BGB (§ 52 ZPO, § 62 I VwGO) und ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Wer nicht voll geschäftsfähig ist, muss sich im Prozess vertreten lassen. Siehe auch: Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit
Prozess­vertretung / prozess­vertretungs­befugt
Prozessvertretungsbefugt sind jedenfalls Rechtsanwälte (§ 79 II 1 ZPO, § 67 II 1 VwGO) und im Verwaltungsrecht zudem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 II 1 VwGO). Weitere Personen, die vertretungsbefugt sind, werden im Zivilprozessrecht in § 79 II 2 ZPO und im Verwaltungsrecht in § 67 II 2 VwGO aufgeführt. In bestimmten Fällen ist eine Prozessvertretung durch bestimmte Personen für die Postulationsfähigkeit notwendig.
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtliche Beziehung, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, einem Vertrag oder einer Zusicherung für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt, wodurch eine Person etwas Bestimmtes tun kann, tun darf oder nicht zu tun braucht.
Sonder­rechts­theorie
Nach der Sonderrechtstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie allein den Staat oder einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Die für jedermann geltenden Normen gehören hingegen dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Subordinationstheorie
statthafte Ver­fahrens­art (Klageart / Antragsart)
Die statthafte Verfahrensart (Klageart / Antragsart) wird im Rahmen der Zulässigkeit geprüft und bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) oder des Antragstellers. Klagearten sind insbesondere: Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO), Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 VwGO), allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage (§ 43 I VwGO), Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) Antragsarten sind insbesondere: prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO), Maßnahmen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (§§ 80 V, 80a III VwGO), einstweilige Anordnung (§ 123 I VwGO)
Streitigkeit nicht­verfassungs­rechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. Die den Streit entscheidende Norm darf also nicht dem materiellen Verfassungsrecht zugehören und die Rechtsstellung der Beteiligten darf nicht unmittelbar in der Verfassung wurzelt.
Sub­ordinations­theorie
Nach der Subordinationstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, gehört die Norm dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Sonderrechtstheorie
subjektive Klage­häufung
Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) liegt vor, wenn bei einem Klagebegehren mehrere Kläger oder Beklagte vorhanden sind. Siehe auch: objektive Klagehäufung
Verpflichtungs­klage
Die Verpflichtungsklage nach § 42 I Var. 2 VwGO ist auf den Erlass eines nicht erledigten Verwaltungsakts gerichtet. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
  1. Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
  2. Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  3. Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
  4. Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
  5. Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
  6. unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde
Siehe auch: erledigt
Vor­verfahren (Wider­spruchs­verfahren)
Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen (§ 68 I VwGO) und Verpflichtungsklagen (§ 68 I, II VwGO), sofern es nicht vom Bundesland abgeschafft worden oder entbehrlich (etwa § 68 I 2 VwGO, § 70 VwVfG) ist. Es muss vor Erhebung der Klage ordnungsgemäß durchgeführt worden und erfolglos geblieben sein. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Vorverfahren nur erforderlich, wenn sich das Begehren nach Klageerhebung erledigt hat; dann gilt § 68 I, II VwGO analog.
Zulässigkeit einer Klage / eines Antrags
Die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags im Rahmen des Verwaltungsrechts setzt voraus, dass alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind:
  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
  2. statthafte Verfahrensart (§§ 42 I, 43 I, 47, 80 V, 80a III, 113 I 4, 123 I VwGO)
  3. Klagebefugnis / Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO (analog) bzw. § 47 II 1 VwGO)
  4. verfahrensartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
  5. ggf. Klagehäufung (§ 44 VwGO)
  6. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45 ff. VwGO)
  7. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO bzw. § 47 II VwGO)
  8. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§§ 62, 67 VwGO)
  9. ggf. Beiladung (§ 65 VwGO)
  10. ordnungsgemäße Klageerhebung bzw. Antragstellung (§§ 81 ff. VwGO)
  11. allgemeines Rechtsschutzinteresse
  12. keine Rechtshängigkeit oder rechtskräftige Entscheidung