Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 119 BGB

9 Definitionen und Erklärungen zum § 119 BGB
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
  1. anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
  4. Kein Ausschluss, inbs.:
    • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    • keine Bestätigung (§ 144 BGB)
Eigenschaft
Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung einer Person auszuüben pflegen, sowie physische, tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, die für die Brauchbarkeit oder den Wert einer Sache bedeutsam sind. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum
Eigenschafts­irrtum
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist ein Irrtum bei der Bildung des Willens einer Erklärung. Er ist eine subjektiv wie objektiv erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften und ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Eigenschaftsirrtum kann beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit einer Sache vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum
Erklärungs­irrtum
Der Erklärungsirrtum nach § 119 I Var. 2 BGB ist ein Irrtum bei der Äußerung des Willens einer Erklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Ein Erklärungsirrtum kann beispielsweise beim Versprechen oder Verschreiben vorliegen. Siehe auch: Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum
Inhalts­irrtum
Der Inhaltsirrtum nach § 119 I Var. 1 BGB ist ein Irrtum über die Bedeutung und Tragweite einer Willenserklärung. Er ist ein tauglicher Anfechtungsgrund einer Anfechtung. Als Inhaltsirrtum wird beispielsweise der Identitätsirrtum eingeordnet. Siehe auch: Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum
Irrtum
Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.
Kalkulations­irrtum
Der Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Kalkulation in der Willenserklärung nicht im Einzelnen offengelegt wird. Wird die Kalkulation jedoch im Einzelnen offengelegt, so [1] ist der Kalkulationsirrtum als Inhaltsirrtum (§ 119 BGB analog) ein tauglicher Anfechtungsgrund oder [2] kommen statt der Anfechtung allgemeine Rechtsinstitute, etwa §§ 280 I, 311 II oder § 313 BGB, infrage.
Rechtsfolgen­irrtum
Der Rechtsfolgenirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die Rechtsfolge kein Teil der Willenserklärung ist. Er ist jedoch beachtlich und dann als Inhaltsirrtum ein tauglicher Anfechtungsgrund, wenn die Rechtsfolge Teil der Willenserklärung ist oder das Rechtsgeschäft wesentlich vom Erstrebten abweichende Rechtsfolgen erzeugt.
verkehrs­wesentlich
Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft [1] bestimmt sich objektiv, [2] stellt sich als Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit (Vertragswesentlichkeit) dar oder [3] ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne sie geradezu zum Inhalt gemacht haben zu müssen. Siehe auch: Eigenschaftsirrtum