Philipp Guttmann, LL. B.

BGB AT: Geschäfts­fähigkeit, Willens­erklärung, Anfechtung, Nichtigkeit von Rechts­geschäften (§§ 104 - 144 BGB)

Dieses Repetitorium behandelt insbesondere Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Wirksamkeit, Form, Anfechtung und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (§§ 104 - 144 BGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum BGB AT geht über den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Buch 1:


Die Titel 3 bis 6 des Abschnitts 3 sowie Abschnitte 4 und 5 werden im zweiten Repetitorium zum BGB AT behandelt. Alle Paragraphen sind im Folgenden solche des BGB, sofern nicht anders angegeben. Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.)

Die Geschäftsfähigkeit wird im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sie ist die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen.[1]

Überblick

Geschäfts­fähigkeitPersonenWirksam­keit
geschäfts­unfähig§ 104 I: Kinder bis einschließlich 6 Jahren

§ 104 II: Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit
§ 105 I: Willenserklärung unwirksam

Ausnahme für § 104 II: § 105a, Fingierung der Wirksamkeit bei Geschäften des täglichen Lebens mit bewirkter Leistung und Gegenleistung
beschränkt geschäfts­fähig§ 106: Minderjährige ab 7 Jahren§ 107, rechtlich lediglich vorteilhaft oder Generaleinwilligung: Rechtsgeschäft wirksam

ohne erforderliche Einwilligung:
  • zweiseitige Rechtsgeschäfte, § 108 I: schwebend unwirksam, jedoch mit Genehmigung oder nach § 110: ex tunc wirksam
  • einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 S. 1: unwirksam
geschäfts­fähigVolljährige

Ausnahme: § 104 II
Willenserklärung wirksam

Ausnahme: § 105 II, Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Entgegen dem Wortlaut des § 107 betrifft dieser nicht die Wirksamkeit der Willenserklärung, sondern vielmehr die des Rechtsgeschäfts, da die §§ 108 ff. einen Vertrag voraussetzen, der ohne wirksame Willenserklärung nicht zustande käme.[2]

  1. rechtlich lediglich vorteilhaft, vgl. § 107
    • rechtlich lediglich vorteilhafte oder neutrale Rechtsgeschäfte sind zustimmungsfrei und wirksam[3]
    • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen für sich genommen rechtlich lediglich vorteilhaft sein (Trennungsprinzip)[4]
    • Beispiele:
      • rechtlich lediglich vorteilhaft: Übereignung von Grundstücken (auch bei Grundschuld, Hypothek)[5]
      • nicht rechtlich lediglich vorteilhaft: Erwerb eines vermieteten oder verpachteten (wegen § 566 i.V.m. § 578) oder mit Reallast belasteten (wegen § 1108) Grundstücks,[6] Erwerb von Wohnungseigentum (wegen §§ 11 ff. WEG),[7] mit Auflagen verbundene oder unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkung,[8] Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 I)[9]
    • teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz bei Schenkung, die dem beschränkt Geschäftsfähigen bei Erfüllung einen rechtlichen Nachteil brächte[10]
  2. Einwilligung (wenn nicht rechtlich lediglich vorteilhaft)
    • § 107, ausdrückliche oder konkludente Generaleinwilligung: vorherige Zustimmung (§ 183) gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder dem Dritten; restriktive Auslegung (Minderjährigenschutz)[11]
    • § 110: konkludente Einwilligung durch Überlassen von Mitteln zu bestimmten Zwecken oder zur freien Verfügung (Taschengeldparagraph)[12]; Wirksamkeit (ex tunc) durch Bewirken der vollständigen vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln[13]
  3. § 108 I, Genehmigung (wenn keine vorherige Einwilligung)
    • durch Genehmigung wird das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam (ex tunc, § 184 I)[14]
    • Genehmigung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich[14]
    • § 108 II: bei Aufforderung zur Genehmigung kann diese nur noch gegenüber dem anderen Teil erklärt werden (nicht mehr gegenüber dem Minderjährigen)[15]

Willenserklärung (§§ 116 ff.)

Grundlagen

Die Willenserklärung wird im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sie ist ein privater, äußerlich erkennbarer Willensakt, der unmittelbar auf die Herbeiführung eines von der Rechtsordnung gebilligten Rechtserfolges gerichtet ist.[16]

  • Subjektive Komponente
    • Handlungswille: Wille, überhaupt ein als Erklärung deutbares Verhalten vorzunehmen; etwa nicht bei: Reflexen, Schlafbewegungen[17]
    • Erklärungsbewusstsein: Wille, irgendeine rechtlich relevante Handlung vorzunehmen; vgl. Trierer Weinversteigerungsfall[17]
    • Geschäftswille: Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben[17]
  • Objektive Komponente
    • Erklärungsinhalt
    • Rechtsbindungswille: äußerlich erkennbares Verhalten des Erklärenden, aus dem sein Wille zu dem konkreten Rechtsgeschäft deutlich wird;[18] fehlt etwa bei: Willenserklärungen zum Schein, Scheingeschäft (§ 117)[19]

Folgen bei fehlenden subjektiven Komponenten[20]

fehlende subjektive KomponenteHand­lungs­willeErklärungs­bewusst­seinGe­schäfts­wille
Auf­fassen als Er­klärung war nicht erkenn­barAuf­fassen als Er­klärung war erkenn­bar
Anfecht­barkeit / Vorliegen einer Willens­erklärungAnfech­tung nicht möglich;
keine Willens­erklärung
Anfech­tung möglich;
Willens­erklärung vorhanden

Ein potentielles Erklärungsbewusstsein - und damit eine anfechtbare Willenserklärung - liegt vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont, vgl. bei Auslegung)[21] und der Empfänger sie auch so verstanden hat.[22]

Willenserklärung durch Schweigen

Grundsätzlich entfaltet das Schweigen keine Rechtswirkung;[23] von diesem Grundsatz gibt es jedoch mehrere Ausnahmen, bei denen dann doch eine Erklärungswirkung vorliegt:

  • Vereinbarung über die Bedeutung des Schweigens oder feste Gepflogenheit[24]
  • normierte Erklärungswirkung
    • fingierte Ablehnung durch Schweigen: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2[25]
    • fingierte Zustimmung durch Schweigen: §§ 416 I 2, 1943; § 362 I 1 HGB; Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben[26]
  • Schweigen trotz Widerrufsverpflichtung aus Treu und Glauben[27]

Das - gewohnheitsrechtlich anerkannte - Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erfordert, um als Annahme anerkannt zu werden, Folgendes:[28]

  1. Absender und Empfänger sind Kaufleute (auch Scheinkaufleute)
  2. Absender geht nach Verhandlungen von einem bereits geschlossenen Vertrag aus
  3. unmittelbarer zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Verhandlung
  4. Redlichkeit des Absenders (keine wesentlichen Abweichungen vom Verhandlungsinhalt)
  5. kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers

Auslegung (§§ 133, 157)

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nach § 133 der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich; etwa bei Testament (§ 2884).[29]

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Der wirkliche Wille nach § 133 ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nur bei einer von beiden Parteien richtig verstandenen falschen Bezeichnung (falsa demonstratio non nocet) maßgeblich.[30] Im Übrigen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen nach § 157 so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie aus Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont).[31] Für die Auslegung können auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände berücksichtigt werden, insbesondere bei formbedürftigen Erklärungen; es gilt eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit bei Urkunden.[32]

Form (§§ 125 ff.)

Überblick und Grundlagen

Form­vorschriftgesetzlichvertraglich
Normen§§ 126, 126a, 126b, 128, 129vgl. § 127
Nichtig­keit bei Verstoß, wenn:keine Heilung kraft Gesetzes oder ausnahmsweise nach § 242vereinbarte Form ist nach Auslegung Voraussetzung für Wirksamkeit
Rechts­folge§ 125 S. 1§ 125 S. 2

Formvorschriften können eine Warn-, Beweis oder auch Beratungsfunktion haben und erstrecken sich auch auf Nebenabreden, sofern die Hauptvereinbarung nicht auch ohne sie zustande gekommen wäre, und nachträgliche Änderungen, wenn sie den Inhalt der Leistungspflicht betreffen.[33]
Gesetzliche Formvorschriften (§ 125 S. 1)
Verstöße gegen gesetzliche Formvorschriften führen nach § 125 S. 1 zur Nichtigkeit, können aber kraft Gesetzes in bestimmten Fällen durch Erfüllung geheilt werden; etwa §§ 311b I 2, 518 II, 766 S. 3.[34] Darüber hinaus kommt bei schuldrechtlichen Verträgen eine Heilung nach Treu und Glauben (§ 242) in Betracht, wenn die Nichtigkeit für die betroffene Partei untragbar wäre und sie (grundsätzlich) den Formmangel nicht kannte; etwa bei arglistiger Täuschung.[35]
Vertraglich vereinbarte Form (§ 125 S. 2)
Wird die vereinbarte Form nicht eingehalten, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die vereinbarte Form Voraussetzung für die Wirksamkeit sein oder lediglich der Klarstellung oder Beweissicherung dienen soll.[36] Im Zweifel führt ein Verstoß gegen die vereinbarte Form nach § 125 S. 2 zur Nichtigkeit. Die vereinbarte Form kann jederzeit formlos aufgehoben werden, sofern nicht speziell für die Aufhebung Schriftform vereinbart wurde.[37]

Schriftform (§ 126) und elektronische Form (§ 126a)

Schreibt das Gesetz schriftliche Form vor, so ist die Schriftform nach § 126 zu wählen. Diese kann, sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen, gemäß § 126 III durch die elektronische Form nach § 126a ersetzt werden. Beide erfüllen die Beweisfunktion.

Schriftformelektronische Form
Norm§ 126§ 126a
FunktionBeweis- und Warnfunktion[38]Beweisfunktion
Identitäts­funktioneigenhändige Unterschriftelektronische Signatur
Namemin. Nachname[39]Name oder auch Pseudonym[40]
Positionam Ende der Urkunde[39]irgendwo im Dokument[40]
Verträge§ 126 II§ 126a II
Sonstige Voraus­setzungEinheitlichkeit der Urkunde[41]Einverständnis des Erklärungs­empfängers[42]

Kein gesetzlicher Ausschluss (§ 126 III); etwa §§ 623, 761, 766, 780, 781[38]

Notarielle Beurkundung (§ 128) und öffentliche Beglaubigung (§ 129)

Verlangt das Gesetz öffentliche Beglaubigung, ist § 129 einschlägig. Schreibt das Gesetz notarielle Beurkundung vor, wird § 126 nach § 126 IV bzw. § 129 nach § 129 II durch § 128 ersetzt. § 128 erbringt nach § 415 ZPO Beweis für die Abgabe der Erklärungen, § 129 Beweis für die Echtheit der Unterschrift; beide beziehen sich nicht auf den Erklärungsinhalt.[43]

Textform (§ 126b)

Sind Beweis- und Warnfunktion lediglich von untergeordneter Rolle, kann die Textform nach § 126b in Betracht kommen, welche vor allem die Informations- und Dokumentationsfunktion erfüllt.[44] Im Übrigen erfüllen die §§ 126, 126a, 128, 129 die Voraussetzungen des § 126b.[44] Voraussetzungen für § 126b sind:

  • Lesbare Erklärung (Informationsfunktion): wahrnehmbare Schriftzeichen (Buchstaben oder Zahlen) und in Schriftzeichen umrechenbare binäre Daten[45]
  • Person des Erklärenden nennen
  • erkennbarer Abschluss der Erklärung[46]
  • Dauerhafter Datenträger (Dokumentationsfunktion)[47], § 126b S. 2: Papierdokumente, elektronisch erstellte Dokumente und auf Datenträgern gespeicherte Dateien[47]

Wirksamkeit (§§ 130 ff.)

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind wirksam, wenn sie abgegeben wurden und zugegangen sind.[48] Für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen ist hingegen kein Zugang erforderlich.[48] Für die Wirksamkeit gilt nach den §§ 130 ff. im Überlick:

WillenserklärungEmpfangsbedürftigNicht empfangsbedürftig
Voraussetzung für WirksamkeitAbgabe und Zugang

Ausnahme: bei Geschäftsunfähigen (§ 131 I): Zugang beim gesetzlichen Vertreter
Abgabe

Abgabe

  • nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: der Erklärende muss seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert haben, dass an der Endgültigkeit der Äußerung keine Zweifel bestehen (abgeschlossener Erklärungsvorgang)[49]
  • empfangsbedürftige Willenserklärung: Erklärung muss mit dem Willen des Erklärenden in Richtung des Erklärungsempfängers in den Verkehr gebracht worden sein; etwa nicht bei: zufälligem Mithören, abhanden gekommenen Erklärungen (z. B. versehentlicher Mausklick)[49]

Zugang

Verkörperte und nicht verkörperte Willenserklärungen
  • nicht verkörperte Willenserklärung (mündlich, fernmündlich, konkludent): Erklärung geht zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen hat; Ausnahme: Erklärender hat keine Zweifel daran, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat[50]
  • verkörperte Willenserklärung (schriftlich): Erklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist;[51] Bei Erklärungen über eine Mittelsperson ist zu beachten:
    • Empfangsvertreter: Zugangsvoraussetzungen müssen beim Vertreter vorliegen; Vollmacht umfasst meist auch die zum Empfang von Erklärungen[52]
    • Empfangsbote (vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt oder als bestellt anzusehen); etwa Ehegatte, Familienmitglieder: Erklärung ist zugegangen, sobald die Übermittlung vom Empfangsboten zum Empfänger unter normalen Verhältnissen zu erwarten war[52]
    • Erklärungsbote (vom Empfänger nicht zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt oder als bestellt anzusehen); etwa Handwerker: Erklärung geht nur bei richtiger Übermittlung an den Empfänger zu[52]
Zugangsstörungen beim Empfänger
Zugangsstörungen beim Empfänger sind im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen.[53] Jedenfalls bei ungenügenden erforderlichen Vorkehrungen (wenn mit Zugang rechtserheblicher Erklärungen gerechnet werden muss und er nicht alles Zumutbare für den Zugang unternommen hat) oder bei (unberechtigter) Verweigerung der Annahme durch den Empfänger kann er sich nicht auf fehlenden oder verspäteten Zugang berufen (rechtsmissbräuchlich, § 242); der rechtzeitige Zugang wird fingiert.[54]
Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen (§ 131 II)
Eine Willenserklärung in Form eines Antrags, die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wird, ist für diesen im Sinne des § 131 II lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie ihm die Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen; dies ist regelmäßig der Fall, wodurch Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen vorliegt.[2] Die Annahme ist regelmäßig auch lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn dabei in Hinblick darauf, dass die §§ 108 ff. nicht leerlaufen dürfen, auf den Zugang abgestellt bzw. § 131 II teleologisch reduziert wird.[2]

Anfechtung (§§ 142 ff., 119 ff.)

Die Anfechtung einer Willenserklärung ist in den §§ 142 ff., 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Verschiedene Anfechtungsrechte können nebeneinander bestehen und schließen sich nicht gegenseitig aus.[55] Während bei der Anfechtung wegen Irrtums regelmäßig nur das Grundgeschäft erfasst wird, bezieht sich die Anfechtung wegen Täuschung regelmäßig auch auf das Erfüllungsgeschäft.[56]

Aufbau und Überblick

  1. Anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)
    • Irrtum (§ 119)
    • falsche Übermittlung (§ 120), vgl. Erklärungsirrtum § 119 I Var. 2[57]
    • Täuschung oder Drohung (§ 123)
  3. empfangsbedürftige Anfechtungserklärung ggü. dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143), die (nach Auslegung gemäß §§ 133, 157) erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will[58]
    • bei Verträgen: § 143 II
    • bei einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften: § 143 III 1
    • bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften: § 143 IV 1
  4. Kein Ausschluss
    • Anfechtungsfrist (§§ 121, 124)
      • bei Irrtum oder falscher Übermittlung: § 121, unverzüglich ab Kenntnis
      • bei Täuschung oder Drohung: § 124, binnen Jahresfrist
    • Bestätigung (§ 144): Verzicht auf das Anfechtungsrecht bei einem noch nicht angefochtenen anfechtbarem Rechtsgeschäft durch Willenserklärung in Kenntnis oder im Bewusstsein der Anfechtungsmöglichkeit; auch konkludent, sofern andere Deutungsmöglichkeit ausgeschlossen ist[59]
    • bei § 119 II: Vorrang der Mängelhaftung nach § 437 (ab Gefahrübergang bzw. Vertragsabschluss)[60]
    • Verstoß gegen Treu und Glauben[61]
  5. Rechtsfolge (§ 142 I): grundsätzlich ist das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig (ex tunc);[62] Ausnahme: für in Vollzug gesetzte Arbeits- und Gesellschaftsverträge ab Erklärung nichtig (ex nunc)[62]
  6. Folgeansprüche:
    • bei Nichtigkeit nur des Verpflichtungsgeschäftes: Rückgewähr nach Bereicherungsrecht; sofern auch das Erfüllungsgeschäft nichtig ist: Herausgabe nach § 985[63]
    • Schadensersatz ggf. nach:[64]
      • § 122: Haftung für Vertrauensschaden (negatives Interesse), außer bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgegners;[65] § 254 bei Mitverschulden[66]
      • §§ 280, 311 II: culpa in contrahendo (für § 123 strittig, siehe unten)[67]
      • § 826

Anfechtung wegen Irrtums (§ 119)

Irrtum

Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt in Frage, wenn die Auslegung der (tatbestandlich vorliegenden) Willenserklärung ergibt, dass sie nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.[68] Decken sich hingegen die beiderseitigen Erklärungen nicht und bezieht sich der Irrtum auf die Erklärung des anderen, liegt ein Dissens vor, bei welchem kein Vertrag zustande gekommen ist (§ 155).[69]

Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt.[70] Kein Irrtum ist die irrtümliche, aber von beiden Parteien richtig verstandene Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet).[71]

Irrtumsarten[72]

IrrtumBeispiel
Inhalts­irrtum
§ 119 I Var. 1
über Bedeutung und Tragweite der ErklärungIdentitäts­irrtum
Erklärungs­irrtum
§ 119 I Var. 2
bei Äußerung des WillensVersprechen, Verschreiben
Eigenschafts­irrtum
§ 119 II
bei Bildung des WillensBeschaffenheit, Haltbarkeit

Eigenschaftsirrtum im Speziellen

Der Eigenschaftsirrtum ist eine subjektiv wie objektiv erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften.[73] Eigenschaften sind:

  • bei Personen: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung der Person auszuüben pflegen[74]
  • bei Sachen: physische sowie tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, die für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind[74]

Wann Eigenschaften verkehrswesentlich sind, ist strittig:

  • die Verkehrswesentlichkeit sei objektiv zu bestimmen (Wolf/Neuer)[73]
  • die Verkehrswesentlichkeit sei eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit → Vertragswesentlichkeit (Medicus)[73]
  • die Verkehrswesentlichkeit ergebe sich daraus, dass die Eigenschaft vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sei, ohne sie geradezu zum Inhalt gemacht haben zu müssen (BGH)[74]

Motivirrtümer

Motivirrtümer sind grundsätzlich unbeachtlich. Für bestimmte Motivirrtümer wie dem Rechtsfolgen- und dem Kalkulationsirrtum sind jedoch Überschneidungen mit dem Inhaltsirrtum denkbar:[75]

Motiv­irrtumunbeachtlichbeachtlich (als Inhalts­irrtum)
Rechts­folgen­irrtumRechtsfolge ist kein Teil der ErklärungRechtsfolge ist Teil der Erklärung, oder

Rechtsgeschäft erzeugt wesentlich vom Erstrebten abweichende Rechtsfolgen
Kalku­lations­irrtumKalkulation wird nicht im Einzelnen offengelegtKalkulation wird im Einzelnen offengelegt

dafür: analoge Anwendung des § 119

dagegen: keine Anfechtung, stattdessen Anwendung allgemeiner Rechtsinstitute, etwa §§ 280 I, 311 II oder § 313 (u. a. BGH)

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123)

Überblick

§ 123 I Var. 1§ 123 I Var. 2
VerhaltenTäuschung durch Tun oder UnterlassenDrohung durch Tun
vonAnfechtungsgegner oder Dritte nach § 123 IIAnfechtungsgegner oder Dritte
Widerrecht­lichkeitHandlung ist widerrechtlich
Kausalitätursächlich für Abgabe der Willenserklärung
subjektive KomponenteTäuschungswille (Arglistigkeit)Nötigungswille

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1)

  1. Täuschung des Erklärenden über Tatsachen: Erregung oder Aufrechterhalten eines Irrtums[76]
    • durch den Anfechtungsgegner
      • durch Tun, oder
      • durch Unterlassen, wenn [1.] eine Aufklärungspflicht bestand und [2.] die nach Treu und Glauben oder den im Verkehr herrschenden Anschauungen gebotene Mitteilung der Tatsachen unterblieb, obwohl sie von ausschlaggebender Bedeutung war[77]
    • durch einen Dritten (§ 123 II 1)
      • Dritter ist, wer nicht im Lager des Anfechtungsgegners steht (Lagertheorie);[78] etwa der Schuldner des Anfechtungsgegners, Stellvertreter des Anfechtenden[79]
      • Anfechtungsgegner muss Täuschung des Dritten gekannt haben oder gekannt haben müssen
  2. Widerrechtlichkeit der Täuschung; fehlt etwa bei Täuschung über Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch[80]
  3. Irrtum beim Getäuschten (auch Motivirrtümer)[81]
  4. Kausalität: Irrtum muss kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein[81]
  5. Arglistigkeit: Täuschungswille, auch bedingt vorsätzlich; etwa Angaben ins Blaue hinein[82]

Anfechtung wegen Drohung (§ 123 I Var. 2)

  1. Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils)[83]
    • Drohender behauptet, den Nachteil herbeiführen zu können und zu wollen, sofern der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt[83]
    • Bedrohter muss die Drohung, die aus seiner Sicht ernstzunehmen gewesen ist, ernst genommen haben[83]
  2. Widerrechtlichkeit der Drohung
    • angedrohter Nachteil oder angestrebter Zweck sind für sich genommen rechtlich missbilligt,[84] oder
    • Inadäquanz zwischen Mittel und Zweck durch fehlenden Zusammenhang[84]
  3. Kausalität: Drohung muss kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein
  4. Nötigungswille des Drohenden

Konkurrenz

Zwischen Mängelhaftung und Anfechtung nach § 123 I Var. 1 kann der Getäuschte frei wählen.[85] Umstritten ist das Verhältnis zwischen § 123 und dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 II (culpa in contrahendo):

  • es bestehe keine Spezialität zwischen Anfechtung nach § 123 und dem Anspruch aus §§ 280 I, 311 II (BGH, Mertens)[85]
  • der Anspruch aus §§ 280 I, 311 II sei durch die Anfechtung nach § 123 ausgeschlossen (OLG Hamm)[85]
  • differenzierend: ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II komme nur bei gesteigerter Auskunftspflicht in Betracht (Medicus/Petersen)[85]

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (§§ 134 ff.)

Grundlagen

Teilnichtigkeit (§ 139)

Nach § 139 ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze nichtig, solange es nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, wofür der wirkliche oder hypothetische Wille maßgeblich ist.[86] § 139 ist insofern eine Beweislastregel, die durch eine salvatorische Vertragsklausel sowie gesetzlich etwa durch § 2085 umgekehrt werden kann.[87] Der verbliebene wirksame Teil muss als selbstständiges Rechtsgeschäft bestehen können (Teilbarkeit); Wuchergeschäfte (vgl. § 138 II) können nicht selbstständig weiterbestehen.[88]

Voraussetzung ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, welches vorliegt, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Willen haben, dass die einzelnen Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen.[89] Erfüllungsgeschäfte können jedenfalls dann entgegen dem Abstraktionsprinzip zu einem Grundgeschäft gehören, wenn dieses von der Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes abhängig gemacht wurde, sofern letzteres nicht bedingungsfeindlich ist.[89]

Umdeutung (§ 140)

Eine Umdeutung eines nichtigen in ein anderes wirksames Rechtsgeschäft (Ersatzgeschäft) ist nach § 140 möglich, wenn das nichtige Rechtsgeschäft die Wirksamkeitsvoraussetzungen des wirksamen Ersatzgeschäftes erfüllt und die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit das Ersatzgeschäft vernünftigerweise vorgenommen hätten (mutmaßlicher Wille).[90]

Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141)

Hat eine Partei eine nichtige Willenserklärung abgegeben, die zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäft führte,[91] so kann diese Partei das Rechtsgeschäft durch Bestätigung

  • zum Zeitpunkt dieser voll wirksam werden lassen (ex nunc)[92]
  • bei Verträgen nach § 141 II: rückwirkend wirksam werden lassen (ex tunc)[93]

Voraussetzung dafür ist, dass:[92]

  • der Nichtigkeitsgrund entfallen ist, oder
  • die Nichtigkeit durch die Bestätigung beseitigt wird

Die Bestätigung muss die Form des ursprünglichen Rechtsgeschäfts wahren und der Bestätigende muss mit Bestätigungswillen handeln.[92]

Gesetzliches Verbot (§ 134)

Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz (jedenfalls gegen seinen objektiven Tatbestand)[94], so ist das Rechtsgeschäft nach § 134 nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz eine andere Rechtsfolge ergibt; bei dieser ist eine teleologische Interpretation vorzunehmen.[95]

Verbotsgesetz

  • Verbotsgesetze im Sinne des § 134 sind alle Normen im materiellen Sinne, die ein (an sich zulässiges) Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens (rechtliches Dürfen) untersagen; etwa Strafnormen, wobei § 123 bei §§ 253, 263, 240 StGB dem § 134 vorgeht.[94]
  • Kein Verbotsgesetz liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsgeschäft von vornherein nicht zulässig ist (rechtliches Können); etwa bei den §§ 108, 177, 181.[94]

Rechtsfolge

Fehlt eine Rechtsfolge des Verbotsgesetzes, so ist das gegen ihn verstoßende Rechtsgeschäft regelmäßig nichtig, wenn sich das Verbot:[95]

  • gegen beide Geschäftspartner richtet, oder
  • gerade gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet

Hingegen ist es regelmäßig gültig, wenn:[95]

  • das Verbot nur die Art und Weise des Abschlusses des Rechtsgeschäftes betrifft, oder
  • nur ein einseitiger Verstoß vorliegt, außer der Vertragspartner kennt diesen und nutzt ihn zu seinem Vorteil

Relative Veräußerungsverbote (§§ 135 f.)

Die §§ 135 f. beinhalten Regelungen hinsichtlich solcher Verbote von Veräußerungen, die nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam sind (relative Veräußerungsverbote).[96] Sie können sich aus dem Zivilprozessrecht ergeben; etwa §§ 829 I 2, 846, 857 I ZPO sowie §§ 935, 938 II ZPO.[96] Absolute Veräußerungsverbote und diesen gleichstehende Verfügungsbeschränkungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 135 f.[96] Beim gutgläubigen Erwerb von mit einem relativen Veräußerungsverbot belasteten Gegenstand muss sich der gute Glaube auch auf das Nichtvorliegen des Verbots erstrecken.[97]

Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137)

Verträge mit einem Veräußerungsverbot entfalten nach § 137 keine dingliche Wirkung; Ausnahme: § 399 hinsichtlich Verfügungen über Forderungen.[98]

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 I)

Grundlagen

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nach § 138 I nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[99] Maßstab bilden:

  • rechtsethische Prinzipien: Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte, die durch § 138 mittelbare Drittwirkung entfalten[99]
  • hilfsweise sozialethische Prinzipien: schwer erfassbares Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand[99]

Die Sittenwidrigkeit (zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts)[100] kann sich ergeben:

  • objektiv aufgrund des Inhalts des Rechtsgeschäfts; etwa Vertrag zur verpflichtenden Eingehung der Ehe[101], oder
  • subjektiv (bei einer Partei, wenn sich der Sittenverstoß gegen den Geschäftspartner richtet; bei beiden Parteien, wenn sich der Sittenverstoß gegen die Allgemeinheit oder Dritte richtet):[102]
    • sittenwidriges/r Motiv und Zweck des Rechtsgeschäfts; etwa Domain-Grabbing[103]
    • Kenntnis oder Kennenmüssen der Sittenwidrigkeit[102]

Fallgruppen und typische Konstellationen der Sittenwidrigkeit sind etwa:[104]

  • Konkurrenzverbote
  • Ausnutzen einer Monopolstellung
  • Vertrag mit Wahrsager/in unter Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage
  • Bürgschaftsverträge vermögensloser Familienangehöriger

Wucherähnliche Rechtsgeschäfte

Wucherähnliche Rechtsgeschäfte, die kein Wucher nach § 138 II darstellen, sind nach § 138 I nichtig, vorausgesetzt wird:[105]

  • objektiv: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
  • subjektiv: verwerfliche Gesinnung des Wucherers

Die verwerfliche Gesinnung wird - außer bei Auktionen - bei besonders grobem Missverhältnis vermutet, etwa wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung; diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.[106]

Rechtsfolge

Die Nichtigkeit erstreckt sich in der Regel nur auf das Verpflichtungsgeschäft, außer die Sittenwidrigkeit liegt gerade im Vollzug der Leistung, dann ist auch das Erfüllungsgeschäft nichtig.[107]

Wucher (§ 138 II)

Wucher ist nach § 138 II nichtig; § 138 II geht § 134 i. V. m. § 291 StGB vor.[108] Voraussetzungen sind:

  • auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; etwa zweifacher marktüblicher Zinssatz[109]
  • beim Bewucherten: Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche
  • beim Wucherer: Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses und bewusstes Ausnutzen der Situation des Wucherers[109]

Einzelnachweise

  1. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 104, Rn. 1
  2. Assmann, Dorothea: Repetitorium im Bürgerlichen Recht (I) – Allgemeiner Teil des BGB und Schuldrecht, an der Universität Potsdam im Sommersemester 2017
  3. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 106, Rn. 2, § 107, Rn. 7
  4. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 1
  5. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 2
  6. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 2 f.
  7. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 3
  8. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 4
  9. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 6
  10. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 5
  11. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 107, Rn. 8
  12. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 106, Rn. 3
  13. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 110, Rn. 1
  14. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 108, Rn. 1
  15. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 108, Rn. 2
  16. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 1
  17. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 2
  18. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 3
  19. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 117, Rn. 1 f.
  20. vgl. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6
  21. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 133, Rn. 4
  22. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6
  23. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 4
  24. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 6
  25. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 7
  26. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 7 f.
  27. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 9
  28. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 116, Rn. 8
  29. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 133, Rn. 1
  30. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 133, Rn. 3
  31. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 133, Rn. 2, 4
  32. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 133, Rn. 5
  33. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 125, Rn. 1 f.
  34. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 125, Rn. 5
  35. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 125, Rn. 6 ff.
  36. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 125, Rn. 10
  37. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 125, Rn. 11 f.
  38. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126a, Rn. 1
  39. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126, Rn. 1
  40. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126a, Rn. 2
  41. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126, Rn. 2
  42. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126, Rn. 4
  43. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 128, Rn. 1, § 129, Rn. 1
  44. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126b, Rn. 1
  45. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126b, Rn. 2
  46. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126b, Rn. 4
  47. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 126b, Rn. 5
  48. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 1
  49. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 2
  50. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 5
  51. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 3
  52. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 4
  53. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 6
  54. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 130, Rn. 7 f.
  55. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 16
  56. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 20, § 123, Rn. 11
  57. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 120, Rn. 1 ff.
  58. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 143, Rn. 1
  59. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 144, Rn. 1, § 141, Rn. 1
  60. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 18 f.
  61. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 22
  62. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 21
  63. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 142, Rn. 1
  64. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 142, Rn. 1 f.
  65. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 122, Rn. 1 ff.
  66. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 122, Rn. 5
  67. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 142, Rn. 2
  68. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 1
  69. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 2
  70. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 5
  71. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 4
  72. vgl. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 10 ff.
  73. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 12
  74. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 13
  75. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 119, Rn. 14 ff.
  76. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 3 f.
  77. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 6
  78. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 9
  79. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 9 f.
  80. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 5
  81. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 7
  82. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 8
  83. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 13
  84. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 14
  85. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 123, Rn. 18
  86. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 139, Rn. 4
  87. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 139, Rn. 4 f.
  88. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 139, Rn. 2 f.
  89. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 139, Rn. 1
  90. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 140, Rn. 1
  91. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 141, Rn. 1
  92. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 141, Rn. 2
  93. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 141, Rn. 3
  94. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 134, Rn. 2
  95. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 134, Rn. 3
  96. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 135, Rn. 1
  97. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 135, Rn. 2
  98. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 137, Rn. 1
  99. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 1
  100. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 4
  101. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 2
  102. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 3
  103. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 2 f.
  104. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 6 ff.
  105. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 11
  106. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 12 ff.
  107. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 5, 15
  108. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 16
  109. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 138, Rn. 10