Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 263 StGB
9 Definitionen und Erklärungen zum § 263 StGB
- Bande
- Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.
- gewerbsmäßig
- Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
- Irrtum
- Im Strafrecht (StGB): Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei der Täter die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss. Im Zivilrecht (BGB): Ein Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Nicht dazu zählen Fälle von falsa demonstratio non nocet. Taugliche Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum (§ 119 I Var. 1 BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) und der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer wie den Rechtsfolgenirrtum und den Kalkulationsirrtum, die bei arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB) immer und im Rahmen des § 119 BGB nur unter Gewissen Voraussetzungen für die Anfechtung einschlägig sind.
- Tatsache
- Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
- Täuschung
- Eine Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.
- Vermögen
- Vermögen ist die [1] Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder [2] alle unter dem Schutze der Rechtsordnung stehenden wirtschaftlichen Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
- Vermögensschaden / Nachteil
- Ein Vermögensschaden / Nachteil ist die Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position. Diese Gesamtsaldierung erfolgt auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode.
- Vermögensverfügung
- Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt.
- zu bereichern (Bereicherungsabsicht)
- Jemand handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will, der als Kehrseite des Schadens auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruht (sog. Stoffgleichheit). Die Bereicherungsabsicht stellt sich als überschießende Innentendenz des Tatbestandes dar. Bei §§ 263, 253 StGB: Der beabsichtigte Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat.