Philipp Guttmann, LL. B.

Sache

Gesetz: §§ 90, 90a BGB
Rechtsgebiet: Sachenrecht

Definition und Erklärung

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dazu gehören sowohl bewegliche (mobile) als auch unbewegliche (immobile) Gegenstände. Die Vorschriften für Sachen gelten entsprechend für Tiere (§ 90a S. 3 BGB).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 90, 90a BGB