Philipp Guttmann, LL. B.

Übergabe

Gesetz: §§ 854, 929 BGB
Rechtsgebiet: Sachenrecht

Definition und Erklärung

Die Übergabe ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und erfolgt durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, indem die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird (§ 854 I BGB), oder durch eine Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB, offener Besitz).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 854, 929 BGB