Philipp Guttmann, LL. B.

abhanden gekommen (Sache)

Gesetz: § 935 BGB
Rechtsgebiet: Sachenrecht

Definition und Erklärung

Eine Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren geht (unfreiwilliger Besitzverlust). In diesem Falle ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 I BGB nicht möglich, sofern nicht die Ausnahme nach § 935 II BGB einschlägig ist.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 935 BGB