Philipp Guttmann, LL. B.

Einigung

Gesetz: § 929 BGB
Rechtsgebiet: Sachenrecht

Definition und Erklärung

Die Einigung ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, die in Bezug aufeinander abgegeben wurden (sachenrechtlicher Vertrag).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 929 BGB